Freiwilligenpauschale – so nennt sich der neue Freibetrag für jene Steuerpflichtigen, die ehrenamtlich tätig sind. Ob damit tatsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gefördert wird, wird sich zeigen.

Für freiwillige Leistungen, die ab dem 1.1.2024 im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (meinst im Rahmen eines Vereins) erbracht werden, gibt es nun einen steuerfreien Sockelbetrag – sog Freiwilligenpauschale. Wenn die Institution (der Verein) für diese Arbeit freiwillig einen Betrag leistet, so bleiben ab heuer für jeden Tätigkeits-Tag 30,- bzw 50,- steuerfrei. Als steuerfreier Maximalbetrag sind 1.000,- jährlich (sog kleines Freiwilligenpauschale) bzw 3.000,- jährlich (sog großes reiwilligenpauschale) möglich. Wenn es noch höhere Einnahmen dafür gibt, sind die darüberhinausgehenden Einnahmen steuerpflichtig.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen zwei Varianten der ehrenamtlichen Tätigkeit:
• Das kleine Freiwilligenpauschale von 30,- pro Einsatztag gilt für alle Personen (unabhängig von einer Mitgliedschaft in dieser Institution), die für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institution freiwillig tätig sind. Die Zahlungen dürfen aber kein Entgelt für eine regulär steuerpflichtige Tätigkeit sein. Gemeinnützige Sportvereine dürfen an diese Person nicht zusätzlich noch steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen auszahlen. Der Freibetrag ist pro Kalendertag zu betrachten, max 1.000,- pro Kalenderjahr sind steuerfrei. Eine Musikkapelle kann daher zB allen mitwirkenden Musikantinnen bei einem wichtigen Konzert steuerfrei eine Gage von 30,- zahlen.

• Das große Freiwilligenpauschale beträgt 50,- pro Einsatztag, das steuerfreie Jahresmaximum liegt bei 3.000,-. In diese höherwertige Rubrik fallen nur Tätigkeiten, die mildtätigen Zwecken dienen oder von bestimmten Sozialvereinen bezahlt oder für Hilfestellungen in Katastrophenfällen gewährt werden oder als Hauptanwendungsfall: Tätigkeiten, die eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen – dazu gehört vor allem die Tätigkeit als Kapellmeisterin, Chorleiterin oder als Wissensvermittlerin im kulturellen oder künstlerischen Bereich (wie Regisseurin, Choreografin). Für das vorhin beschriebene wichtige Konzert kann der gemeinnützige Verein an die Kapellmeisterin daher 50,- steuerfreie Gage zahlen.

So erfreulich die Situation für die Empfänger der Zahlung sein mag, für die Vereine bzw Institutionen bringt diese Steuerbefreiung eine administrative Mehrbelastung mit sich, weil die Institution entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. So muss zB der Verein für jedes Mitglied bzw für jeden Tätigen beispielsweise die Anzahl der Einsatztage und auch die Höhe der Entschädigungszahlungen führen. Und weiters trifft die Institution eine neue Meldeverpflichtung gegenüber der Finanzbehörde: Jährlich bis Ende Feber müssen Zahlungen, die höher als 2.000,- pro Kopf im vorangegangenen Jahr sind, über FinanzOnline gemeldet werden. Natürlich geht es dem Fiskus auch darum, dass Personen mit höheren „Aufwandsentschädigungen“ ab sofort kontrollierbar sind. Werden die Grenzen der Steuerfreiheit überschritten, liegt ab sofort eine Pflicht zur Abgaben einer Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung vor.

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