Jährlich werden zahlreiche Grenzwerte im Bereich der Sozialversicherung einer Wertanpassung unterzogen. Hier erfahren Sie die wichtigsten aktualisierten Eurobeträge.

Die Höhe der Verzugszinsen bei der SVS und ÖGK liegen bei: 7,88 %. Zur Verrechnung von Verzugszinsen kommt es nur dann, wenn eine Zahlung nicht spätestens zum Fälligkeitstag erfolgt, wobei der Gesetzgeber hier immer noch drei Tage nach Ablauf dieses Tages als rechtzeitig ansieht (sog Respirofrist). Fällt ein Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, dann verlagert sich der Fälligkeitstag auf den nächstfolgenden Werktag. Verzugszinsen fallen in der Regel erst ab dem 16. Tag an. Die Auflösungsabgabe wurde bereits mit Jahresanfang 2020 abgeschafft. Seit 2017 ist die tägliche Geringfügigkeitsgrenze weggefallen.

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