Seit Jahresanfang 2024 gibt es eine neue Rechtsform, in welcher ein Unternehmen betrieben werden kann: Die Flexible Kapitalgesellschaft. Diese neue Rechtsform ist eine Mischung aus GmbH und Aktiengesellschaft.

Im Rahmen eines eigenen Gesetzes wurde die Flexible Kapitalgesellschaft (liebevoll „Flexi“ genannt) eingeführt. Manche bezeichnen die „Flexi“ als kleine Schwester der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), weil die Flexi der GmbH sehr ähnlich ist und die gesetzlichen Regeln des GmbH-Gesetzes immer dann zur Anwendung kommen, wenn das „Flexi-Gesetz“ keine eigenständigen Regeln getroffen hat.

Im Firmenwortlaut findet man bei einer GmbH als sog „Rechtsformzusatz“ meist „GmbH“ oder „Gesellschaft mbH“ vor. Bei der Flexi kann als solcher Hinweis auf die Rechtsform „FlexKapG“ oder der englische Begriff „FlexCo“ (das steht für flexible company) gewählt werden.

Die FlexCo wird – wie auch andere Kapitalgesellschaften – in das Firmenbuch eingetragen und entsteht rechtlich am Tag der Firmenbucheintragung. Für diese Flexi gibt es zahlreiche Besonderheiten, woraus sich eben die notwendige Flexibilität ergeben sollte: Während bei einer GmbH jeder Gesellschafter zumindest 70,- Stammeinlage übernehmen muss, beträgt bei der Flexi die Stammeinlage mind 1,- pro Gesellschafter. Die Summe der Stammeinlagen ergibt das Stammkapital (Eigenkapital). Die Namen der Gesellschafter einer GmbH werden im Firmenbuch samt Angaben zur Höhe des Anteils an der GmbH zwingend veröffentlicht. Bei einer Flexi gibt es verschiedene Arten von Anteilen – bei den sog Unternehmenswertanteilen scheinen die Namen der Beteiligten nicht im Firmenbuchauszug auf. Darüber hinaus kann bei der Flexi der Geschäftsanteil eines Gesellschafters geteilt werden. Das ermöglicht das Halten von unterschiedlichen Gattungen von Anteilen (zB Nennbetragsanteile und Stückanteile) und daher auch das Ausüben unterschiedlicher Stimmrechte eines Gesellschafters. Bei einer GmbH ist das alles nicht möglich.

Das Mindest-Eigenkapital bei einer GmbH musste in der Vergangenheit 35.000,- betragen, wobei mindestens die Hälfte davon bei der Gründung einbezahlt wurde. Dieses gesetzlich notwendige Mindestkapital wurde seit 1.1.2024 für alle GmbH (also bestehende und neue GmbH) auf 10.000,- herabgesetzt. Die Gründung einer GmbH ist daher mit nur 5.000,- Bareinzahlung möglich. Genau dasselbe gilt für die neue Flexi. Hinsichtlich des Mindest-Eigenkapitals besteht daher kein Unterschied zwischen Flexi und GmbH. Auch hinsichtlich der Gewinnbesteuerung gibt es keinen Unterschied zwischen GmbH und Flexi: Beide sind Körperschaften und unterliegen daher der Körperschaftsteuer (KöSt) betreffend Gewinnbesteuerung. Der KöSt-Satz wurde bereits im Rahmen der letzten großen Steuerreform stufenweise herabgesetzt, daher gilt seit Jahresanfang 2024 ein fixer Steuersatz von 23%. Wenn der Gewinn dann ausgeschüttet wird, kommt noch die Kapitalertragsteuer (KESt) mit 27,5% als Steuerbelastung dazu – in diesem Punkt unverändert und für Flexi und GmbH gleich. Für Flexi und GmbH gilt daher seit heuer auch eine Mindest-KöSt von 125,- pro Quartal. Während für die Gründung einer GmbH immer zwingend ein Notariatsakt notwendig ist, kann eine Flexi auch im Rahmen einer vereinfachten Gründung errichtet werden. Dazu ist nicht mehr unbedingt ein Notar beizuziehen, das können nun auch Rechtsanwälte erledigen.

Wer nicht sofort eine Flexi gründen möchte, kann auch vorerst eine GmbH ins Leben rufen und später eine Umwandlung in eine Flexi vornehmen. Es besteht also die Möglichkeit, eine bestehende GmbH oder Aktiengesellschaft in eine Flexi umzuwandeln und auch umgekehrt. Hinsichtlich eines Wechsels der Rechtsform ist man also sehr flexibel.

Von der GmbH sind wir bisher sog Nominalwertanteile gewöhnt. Jeder Geschäftsanteil verkörpert einen nominellen Wert (zB 1.000,- Euro). An einer GmbH kann ein Gesellschafter immer nur einen einzigen Geschäftsanteil halten, man spricht von der Einheitlichkeit des Geschäftsanteils.

Wenn ein bestehender GmbH-Gesellschafter seinen Anteil vergrößert und zB Anteile käuflich erwirbt, vergrößert er seinen Geschäftsanteil, aber er kann nicht zwei Anteile halten. Bei einer Flexi kann ein Gesellschafter unterschiedliche Anteile halten und daher kann dieser Gesellschafter in einer Generalversammlung auch entsprechend mit „mehreren Zungen sprechen“ – er kann sein Stimmrecht unterschiedlich ausüben.

Bei einer Flexi kann man ebenso einen Nominalwertanteil halten oder auch einen Unternehmenswertanteil (Stückanteil). Diese neue Anteilsgattung ist vor allem für die Beteiligung von Mitarbeiterinnen konzipiert. Solche Gesellschafter erhalten zwar ihren Anteil am Bilanzgewinn bzw Liquidationserlös, sie sind aber vom Stimmrecht in einer Gesellschafterversammlung ausgeschlossen. Sie können zwar teilnehmen und sich informieren, ihnen fehlt aber das Stimmrecht. Die Namen dieser Gesellschafter sind nicht im Firmenbuch eingetragen. Die Geschäftsführung einer Flexi hat ein Anteilsbuch zu führen, in dem für jede Unternehmenswert- Beteiligte bestimmten Daten festzuhalten sind und ein Mal pro Jahr ist diese Namensliste dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Daneben muss noch eine sog Anteilsliste dem Gericht jährlich vorgelegt werden, darin sind alle Veränderungen bei dieser Gattung von Anteilen seit der letzten Übermittlung bekannt zu geben. In die Urkundensammlung beim Firmenbuch ist nur die Namensliste aufzunehmen.

Categories: Allgemein, März 2024