Medial und in der politischen Diskussion erlebt das neue Instrument „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen“ viel Aufmerksamkeit. In diesem Beitrag wollen wir einen Überblick dazu geben. Details für den Einzelfall müssen individuell erfragt werden.

Im Einkommensteuergesetz wurde eine Steuerbegünstigung geschaffen für den Fall, dass ein Unternehmen eine Mitarbeiterin stärker an den Betrieb binden möchte und ihr aus diesem Grund kostenlos Anteile am Betrieb überlässt. Diese „Schenkung“ an eine Mitarbeiterin ist im Grunde ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und daher ein Sachbezug. Ohne diese neue Sonderregel würde sofort Lohnsteuer anfallen und auch Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Die Neuerung sieht hier vor, dass diese Lohnsteuerpflicht (samt SV-Pflicht und Lohnnebenkosten) nicht sofort eintritt, sondern erst später (beim Verkauf der Anteile oder bei Vorliegen bestimmter anderer Gründe).

Bevor man sich gleich in den zahlreichen Details, Stolperfallen und Ausnahmen verliert, sollte man sich zunächst bewusst machen, welche Fälle hier überhaupt profitieren können!

Diese Abgabenbegünstigungen gelten nur für sog Start-Up-Unternehmen. Dazu zählen nur Kapitalgesellschaften (also Aktiengesellschaft, GmbH oder
FlexCo). Einzelunternehmen und Personengesellschaften können an dieser
Stelle schon mal aufhören zu lesen.

Diese Kapitalgesellschaft darf im letzten Geschäftsjahr vor der kostenlosen Überlassung der Kapitalanteile nicht älter als 10 Jahre seit Gründung sein, in keinem Konzern eingebunden sein, nicht mehr als 100 Mitarbeiterinnen haben und nicht mehr als 40 Mio Umsatz pro Jahr erzielen. Eine solche Start-Up-Gesellschaft schenkt nun einer oder mehreren Mitarbeiterinnen aus betrieblichen Gründen Anteile am Unternehmen. Die beglückten Mitarbeiterinnen waren in der Vergangenheit und auch im Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung der Anteile noch nie (weder direkt noch indirekt) zu mehr als 10% am Unternehmen beteiligt.

Und wenn nun diese und noch zahlreiche weitere Voraussetzungen erfüllt sind, dann kommen auf die Lohnverrechnung zahlreiche zusätzliche Aufgaben zu … und das alles zu dem Hauptzweck, dass der Zeitpunkt der Besteuerung zeitlich hinausgeschoben wird.

Categories: Allgemein, März 2024