Die abgabenbegünstigte Teuerungsprämie war nur für die beiden Kalenderjahre 2022 und 2023 konzipiert. Der Finanzminister hatte eine Verlängerung zwar angekündigt, herausgekommen ist keine Verlängerung, sondern eine eigenständige ähnliche Nachfolgeregelung – genannt Mitarbeiterprämie. Diese gilt nur für das Kalenderjahr 2024.

Bis zu 3.000 Euro pro Kopf
Die Prämie für das Jahr 2024 ist bis maximal 3.000,- pro Mitarbeiterin begünstigt, allerdings mit wichtigen Neuerungen: Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Prämie in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein, was eine enge Verzahnung mit kollektivvertraglichen Regeln voraussetzt. Daher sind entsprechende Regelungen im jeweiligen Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen die neue Voraussetzung. Es muss nicht an alle Mitarbeiterinnen der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden. Wichtig ist dabei, dass eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie vorgenommen wird. Eine solche sachliche Differenzierung nach dem Beschäftigungsausmaß ist zulässig. So könnte man in einem Betrieb zB folgende Regelung treffen: „Mitarbeiterinnen, die Vollzeit arbeiten, erhalten 1.000 Euro. Mitarbeiterinnen, die Teilzeit arbeiten, erhalten 500 Euro. Mitarbeiterinnen, die nicht das ganze Jahr 2024 im Betrieb waren, erhalten 500 Euro.“

Wesentlich ist, dass grundsätzlich ALLE Mitarbeiterinnen dem Grunde nach eine solche Mitarbeiterprämie erhalten müssen, hinsichtlich der Höhe ist eine sachliche Differenzierung (zB nach Voll-/Teilzeit; Ein-/Austritt; Arbeitnehmerinnen zu bestimmten Stichtagen) zulässig. Bei einer solchen sachlichen Differenzierung kann es dann auch vorkommen, dass einige Arbeitnehmerinnen keine Prämie erhalten. Nach Meinung des BMF sind individuelle Zielerreichungen keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie, weil diese Prämie grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

Grundlage im Kollektivvertrag
Im Unterschied zur vergangenen Teuerungsprämie ist für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich, dass die Mitarbeiterprämie im vollen Umfang im Rahmen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen. Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, dh. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.

HINWEIS: Ohne Grundlage im jeweils anzuwendenden Kollektivertrag
ist keine abgabenrechtliche Begünstigung möglich! Ein Blick in den Kollektivvertrag lohnt sich daher.

In den letzten Wochen wurden in einigen wenigen Kollektivverträgen nun entsprechende Anpassungen vorgenommen. Die Dinge ändern sich also mit der Zeit. Aus diesem Grund ist es anzuraten, mit der Gewährung einer Mitarbeiterprämie noch zuzuwarten.

Bisher nicht gewährt
Es darf nicht übersehen werden, dass es sich bei der Mitarbeiterprämie nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.

In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Ebenso wenig schädlich ist es, wenn in den Jahren 2020 und 2021 steuerfreie Corona-Prämien ausbezahlt worden sind.

Hingegen stellen andere Prämien, die vom Unternehmensergebnis abhängig waren (sog Erfolgsprämien), die sich nun gegenüber den Vorjahren reduzieren, ein Problem dar: Wird die Umsatz-/Erfolgsprämie oder eine andere Prämie reduziert und stattdessen eine Mitarbeiterprämie gewährt, ist dies grundsätzlich schädlich, da das Kriterium der zusätzlichen Zahlung nicht erfüllt ist. Hier handelt es sich bloß um eine Bezugsumwandlung.

Wenn jedoch sämtliche arbeitsrechtlichen Kriterien und Berechnungsmaßstäbe für die Gewinnbeteiligung unverändert geblieben sind und sich die geringere Prämie nur aufgrund eines geringeren Gewinns (zB wegen Geschäftsrückgang) ergibt, kann dies laut BMF unschädlich sein.

Auszahlung
Die Mitarbeiterprämie kann als Einmalbetrag oder auch in Teilbeträgen oder monatlich ausbezahlt werden. Die Zahlung kann laut BMF auch in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen erfolgen. Wenn im Jahr 2024 bereits eine Mitarbeiterprämie im Hinblick auf eine erwartete kollektivvertragliche Regelung steuerpflichtig ausbezahlt wurde, die aufgrund einer nachträglichen Regelung im Kollektivvertrag, welche auch bereits erfolgte Zahlungen umfasst (!), sämtliche gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, erscheint nach Ansicht des Finanzministeriums eine Aufrollung grundsätzlich möglich. Die Auszahlung kann auch an Dienstnehmerinnen ohne laufenden Entgeltanspruch erfolgen (zB bei langem Krankenstand, Karenz, unbezahltem Urlaub).

Categories: Allgemein, März 2024