Rechtzeitig zum Wahljahr 2024 wurde noch eine neue Steuerbefreiung eingeführt. Ehrenamtliche Tätigkeit soll eben belohnt werden.

Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde von Gebietskörperschaften, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ab 1.1.2024 geleistet werden, sind steuerfrei.

Der steuerfreie Betrag ist der Höhe nach begrenzt. Diesbezügliche bundesgesetzliche Regelungen sind in verschiedenen Gesetzen für Wahlen von Volksvertreterinnen sowie im Volksabstimmungsgesetz 1972 enthalten. Weiters umfasst sind landesgesetzliche Regelungen, die insbesondere Landtags- und Gemeinderatswahlen betreffen.

Beispiel: Frau A ist bei der Nationalratswahl im Jahr 2024 am Wahltag in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet hat, tätig. A erhält dafür eine Entschädigung in Höhe von 66 Euro ausbezahlt. Die Entschädigung ist von der Einkommensteuer befreit. Variante: A ist bei der Nationalratswahl im Jahr 2024 am Wahltag in einer örtlichen Wahlbehörde, die mehr als sechs Stunden geöffnet hat, tätig und erhält eine Entschädigung in Höhe von 120,-. Die hierfür gesetzlich zustehende Entschädigung ist mit 100,- begrenzt. Es sind daher nur 100,- steuerfrei. Der übersteigende Betrag (20,-) ist steuerpflichtig.

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