Für die Jahre 2024 und 2025 wird der USt-Satz in bestimmten Fällen auf null gestellt. Damit sollen finanzielle Anreize für private Investitionen in PV geschaffen werden.

Für Lieferungen und die Installation (aber nicht für Reparaturen) von PV-Modulen an Betreiber einer PV-Anlage wurde ein Steuersatz in Höhe von 0% eingeführt. Der 0%-Steuersatz gilt aber nur, wenn die Engpassleistung der PV-Anlage nicht mehr als 35 kWp (peak) beträgt. Weitere Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
• Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
• Gebäude, die von der öffentlichen Hand genutzt werden oder
• Gebäude, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienenden Institutionen genutzt werden.

Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des PV-Moduls zum Betrieb einer PV-Anlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen nach allgemeinem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des PV-Moduls. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Lieferer PV-Module samt Zubehör (zB Wechselrichter) und Speicher liefert und montiert. Die Steuerbefreiung greift nur bei Lieferungen an den Betreiber einer PV-Anlage zu Zwecken des (geplanten) Betriebs durch den Betreiber. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (zB an Zwischenhändler) werden hingegen unverändert mit 20% versteuert.

Als Betreiber einer PV-Anlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Unter Installationen von PV-Modulen sind die PV-anlagenspezifischen Arbeiten zu verstehen, die ausschließlich dazu dienen, eine PV-Anlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB PV-anlagenspezifische Elektroinstallation). Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Steuersatz in Höhe von 0% zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Zwecken zugutekommen, unterliegen hingegen nicht der Begünstigung. Als Gebäude, das Wohnzwecken dient, wird jedes Gebäude zu verstehen sein, das zu Wohnzwecken verwendet wird. Dabei ist eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke nicht erforderlich. Bei Gebäuden, die von der öffentlichen Hand oder von begünstigten Institutionen genutzt werden, ist eine Nutzung für andere als hoheitliche Zwecke unschädlich.

In der Nähe der genannten Wohnungen oder Gebäude befindet sich eine PV-Anlage vor allem dann, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung bzw das betreffende Gebäude befindet. Dies gilt auch, wenn sich die PV-Anlage zB auf einer auf diesem Grundstück befindlichen Garage, Gartenschuppen oder Zaun befindet. Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der PV-Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (zB einheitlicher Gebäudekomplex).

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