Schon bisher war für die steuerliche Berücksichtigung einer Spendenzahlung wesentlich, an welchen Empfänger diese Zuwendung geflossen ist. Seit Jahresanfang 2024 ist der Kreis der sog begünstigten Empfänger wesentlich ausgeweitet worden – das freut vor allem alle gemeinnützigen Vereine.

An der Höhe der steuerlich abzugsfähigen Obergrenze von 10 % des Gewinnes bzw der gesamten Einkünfte hat sich nichts geändert. Ebenso unterscheidet man wie bisher, ob die Spenden aus dem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen stammen wegen der damit einhergehenden Meldepflicht des Empfängers.

Weiters unverändert bleibt die Zweiteilung der Institutionen: So gibt es Spendenempfänger, die immer als begünstigte Empfänger gelten (und dem edlen Spender damit zu einer steuerabzugsfähigen Ausgabe verhelfen), weil das eben derart im Gesetz steht. Diese Spezies hat keinen Handlungsbedarf, so gehören Universitäten, Museen der öffentlichen Hand oder etwa die Österreichische Nationalbibliothek dazu. Man findet im Gesetzestext aber zB auch die Freiwilligen Feuerwehren und auch die GeoSphere Austria (früher ZAMG genannt).

Als zweite Gruppe gibt es jene Spendenempfänger, die zunächst einen Antrag beim Finanzamt stellen müssen und erst nach Ergehen eines entsprechenden Feststellungsbescheides als privilegierter Spendenempfänger gelten – dazu gehören nun alle gemeinnützigen Vereine! Einen solchen Antrag dürfen aber nur Steuerberaterinnen oder Wirtschaftsprüferinnen beim Finanzamt einbringen und die Wirkung des Antrages hält nur ein Jahr an. Danach muss jährlich erneut ein Antrag auf Verbleib in der begünstigten Spenderliste gestellt werden. Wird ein Antrag bis spätestens 30.Juni 2024 gestellt, wirkt diese Antragstellung zurück auf den Jahresanfang.

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