• Home
  • |
  • Allgemein
  • |
  • Ausweitung der steuerbegünstigten Kinderbetreuung

Für berufstätige Eltern ist eine steuergünstige Möglichkeit zur Kinderbetreuung mitunter ein wichtiges Argument im Rahmen der Jobwahl. Auch in diesem Bereich gibt es einige Lockerungen für den steuerfreien Erhalt solcher Unterstützungsleistungen durch den Arbeitgeber.

Bereits die bisherige Lohnsteuerbefreiung hatte zur Voraussetzung, dass die Lohnsteuerfreiheit nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitgeberin diese Kinderbetreuung allen Mitarbeiterinnen oder bestimmten Gruppen der Belegschaft zur Verfügung gestellt hat (dh angeboten) hat. Das bleibt auch künftig die Grundvoraussetzung für die Begünstigung. Das Gruppenmerkmal ist zB erfüllt, wenn der Zuschuss allen alleinerziehenden Personen (soziales Gruppenmerkmal) gewährt wird.

a) Fremde Betreuungseinrichtung
Bisher war nur ein Zuschuss bis max 1.000,- pro Jahr pro Kind steuerfrei möglich – und das nur für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres – wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung nach landesgesetzlichen Regeln erfolgt ist. Dabei durfte der Zuschuss nur direkt an die Betreuungsperson oder die Kindereinrichtung oder in Form von ausschließlich dort einlösbaren Gutscheinen erfolgen. Jetzt wurde der Maximalzuschuss auf 2.000,- pro Jahr und Kind verdoppelt und gleichzeitig das Höchstalter des Kindes auf das Ende des 14. Lebensjahres angehoben. Darüber hinaus ist keine Direktzahlung mehr an die Einrichtung erforderlich, vielmehr ist auch eine nachträgliche (volle oder teilweise) Refundierung der Kosten unter Vorlage der Rechnung für die Betreuung möglich.

b) Arbeitgebereigene Einrichtung
Sollte sich der Arbeitgeber dazu entschließen, eine arbeitgebereigene elementare Bildungseinrichtung (das sind alle Einrichtungen zur Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt), also Kindergrippen und -gärten) ins Leben zu rufen, dann gibt es keine betragliche Obergrenze und außerdem ist es nicht hinderlich, wenn betriebsfremde Kinder auch diese Einrichtung benutzen. Hier spielt es nach Ansicht des Ministeriums keine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder der Arbeitnehmerinnen ist und wie hoch (oder niedrig) die Nutzungsgebühr ist und auch nicht, ob diese Betriebskindergärten einen Gewinn erwirtschaften. Der Arbeitgeber könnte sich dabei auch eines fremden Betreibers bedienen.

Categories: Allgemein, Jänner 2024