Wird ein Betrieb aufgegeben und hört auf zu existieren, dann hat ein solcher Vorgang naturgemäß auch steuerliche Auswirkungen, weil das bisherige Betriebsvermögen entweder verkauft wird oder in das Privatvermögen entnommen werden muss. An dieser Entnahmebesteuerung hat sich seit 1. Juli 2023 unerwartet eine wichtige Änderung ergeben.

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 brachte eine wichtige Änderung mit sich, welche für Betriebsaufgaben gilt. Wichtig ist zunächst, dass sich für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes (zB Betriebsübergabe in die nächste Generation) oder für die Veräußerung eines Betriebes keine nderungen ergeben. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes betrifft also wirklich nur jene Fälle, bei denen die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebes in der Regel in das Privatvermögen übergehen – Paradefall: Pensionierung der bisherigen Betriebsinhaberin ohne Betriebsnachfolgerin.

Im Falle der Betriebsaufgabe werden meist einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebes verkauft. Für diese ist natürlich der Veräußerungserlös in das Rechnungswesen aufzunehmen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen – hier handelt es sich um eine Privatentnahme. Und jetzt kommt die Besonderheit hinsichtlich der Betriebsgrundstücke und Betriebsgebäude: Seit einigen Jahren bereits werden die Grundstücke steuerneutral entnommen, weil die Entnahme zum Wert laut
Buchhaltung (sog Buchwert) erfolgt. Aus dem Vorgang der Privatentnahme errechnet sich also im Augenblick kein Gewinn. Diese Regelung betraf und betrifft nicht die Gebäude, sondern – wie erwähnt – nur die Grundstücke (egal ob unbebaut oder bebaut) selbst. Für Betriebsgebäude (also das Bauwerk selbst) gab es für Betriebsaufgaben, die bis 30. Juni 2023 stattgefunden haben, eine ganz tolle Steuerbefreiung: Auf Antrag unterblieb die Entnahmebesteuerung für die sog stillen Reserven (das ist der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert und dem viel niedrigeren Wert laut Buchhaltung) des Gebäudes. Voraussetzung dafür war nur, dass in diesem Gebäude bei Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz der Betriebsinhaberin war, keine stillen Reserven übertragen worden sind, das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsaufgabe nicht verkauft wird und ein besonderer Fall für die Betriebsaufgabe vorlag: Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder Erreichen zumindest des Lebensjahres samt Einstellung der gesamten aktiven Erwerbstätigkeit (also die Pensionierung). Seit 1. Juli gilt diese Steuerbefreiung bei Betriebsaufgaben nicht mehr. Stattdessen sieht das Gesetz vor, dass nun auch Gebäude steuerneutral zum Buchwert entnommen werden und damit keine Steuerbelastung auslösen. Wenn aber später einmal (egal wann) das Gebäude verkauft wird, unterliegt dieser Verkauf der mmobilienertragsteuer (derzeit 30%), weil es ja keine Steuerbefreiung mehr gibt. Es handelt sich daher nur mehr um eine Steuerstundung ohne zeitliche Einschränkung.

Es wurde aber auch noch die Alternative eingeführt, dass in den oben aufgezählten besonderen Fällen auf Antrag die stillen Reserven des Gebäudes jetzt bereits bei Betriebsaufgabe versteuert werden. Dann fallen zwar bei Betriebsaufgabe bereits rund 25% Einkommensteuer an, bei einem späteren Verkauf des Gebäudes wird aber nur mehr die Wertsteigerung ab der Entnahme bis zum Verkauf mit ImmoESt belastet.

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