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  • Antrag auf Energiekostenpauschale bis 30.11. möglich

Bereits im Frühjahr war die Energiekostenpauschale für kleinere Unternehmen angepriesen worden. Erst seit August sind derartige Antragstellungen dafür möglich!

Mitten im Sommer wurde endlich der Startschuss für die Antragstellung gegeben. Bereits in unserer SteuerBlatt-Ausgabe im Frühjahr haben wir dazu berichtet – auch von den Vorbereitungshandlungen, welche gesetzt werden sollen. Wenn Sie sich also seither bereits um Ihre Handy-Signatur
(wird nun ID-Austria genannt) sowie um die korrekte ÖNACE-Zuordnung gekümmert haben, dann ist die Antragstellung nun ganz schnell durchführbar. Vorbereitend sollten Sie nur wissen, wie hoch in etwa der gesamte Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 Ihres Unternehmens war, weil im online- Antragseingabeformular die Höhe des Jahresumsatzes in Umsatzstufen abgefragt wird (zB 100.000,- bis 200.000,-). Bei der Antragstellung selbst sind keine Dokumente oder Belege als Anhang beizufügen. Für die Antragstellung müssen Sie mit Ihrer ID-Austria in das USP (Unternehmensserviceportal unter www.usp.gv.at) einsteigen und dort auf den dafür geschaffenen Button drücken.

Hinsichtlich des Förderzeitraumes können Sie zwischen drei Varianten wählen. Ihre Auswahl hängt davon ab, ob Sie bereits eine andere Förderung dazu für einige Monate des Jahres 2022 beantragt bzw erhalten haben. Es handelt sich um eine Pauschalförderung. Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz (mind 10.000 und max 400.000) im Kalenderjahr 2022 und der gewählten Förderungsperiode. Die Förderungshöhe wird für jedes antragstellende Unternehmen abhängig von diesen drei Faktoren berechnet.

Was ist der Jahresumsatz 2022?
Unter Umsatz wird die Kennzahl 000 (Lieferungen und sonstige Leistungen) in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bzw einer bescheidmäßigen unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzung verstanden. Es müssen die gemeldeten Monats- bzw Quartalswerte für das Kalenderjahr 2022 addiert werden.

Zu diesem Wert sind sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldung für das Kalenderjahr 2022 zu addieren. Sofern der Umsatz unter 35.000,- lag und keine UVA beim FA eingereicht wurde, wird die Summe der Erträge bzw Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E6a oder K1.

Die Förderung beträgt
• für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022
mind 410 und max 2.475
• für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022
mind 300 und max 1.800
• für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022
mind 110 und max 675


Unabhängig von der gewählten Förderperiode oder dem Bilanzstichtag des Unternehmens ist der Umsatz für das gesamte Kalenderjahr 2022 relevant.
Freiberufler sind beispielsweise nicht antragsberechtigt. Es gibt auch eine eigene Website, dort finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ). Für offene Fragen steht ausschließlich die Hotline-Nummer +43 1 890 80 6776 (Mo bis Do von 8:30 bis 17:00 Uhr und Fr von 8:30 bis 14:00 Uhr) zur Verfügung.

Achtung:
Pro Förderwerberin kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderzeiträume vergeben werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Korrekturen (Nachbesserungen) oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind nicht möglich!!!

Categories: Allgemein, September 2023