Die Sommerferien stehen vor der Türe. Wir gehen der Frage nach, wie eine Dienstgeberin steuerfreie Gelder für die Ferienbetreuung der Kinder von Mitarbeiterinnen zuwenden kann.

Das Einkommensteuergesetz sieht zwei steuerfreie Varianten zur Erreichung des eingangs erwähnten Zieles vor.
Steuerfrei sind:

  1. Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und
    Anlagen, die von der Arbeitgeberin allen Arbeitnehmerinnen oder
    bestimmten Gruppen davon zur Verfügung gestellt werden.
  2. Zuschuss zu einer Kinderbetreuung bis 1.000,- pro Kind und
    Kalenderjahr

zu 1. Arbeitgebereinrichtungen
Hier muss es sich um eine Sozialeinrichtung handeln, die sich in der
Verfügungsmacht der Dienstgeberin befindet (die Mitbenutzung einer
fremden Einrichtung ist daher nicht ausreichend, mehrere Dienstgeberinnen können aber gemeinsam eine solche Kindereinrichtung betreiben) und primär für die eigenen Dienstnehmerinnen eingerichtet wurde. Begünstigt ist in dieser Fallgruppe nur ein Sachbezug, hingegen sind Geldleistungen außerhalb dieser Begünstigung. Für die Höhe der Sachzuwendung gibt es keine Betragsgrenze. Es ist hier nicht erforderlich, dass alle Dienstnehmerinnen oder eine bestimmte Gruppe die DG-eigene Einrichtung auch tatsächlich benutzen. Entscheidend ist, dass die Benützung allen Dienstnehmerinnen oder einer bestimmten Gruppe grundsätzlich zur Verfügung steht.

zu 2. Zuschuss zur Kinderbetreuung
In dieser Variante leistet die Arbeitgeberin einen finanziellen Zuschuss zur Kinderbetreuung, wobei diese Betreuung nur Kinder betrifft, für die der Arbeitnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate
zusteht. Das Kind selbst hat zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet. Und die Kinderbetreuung selbst erfolgt in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person. Befreit ist ein maximaler Zuschuss von 1.000,-, dieser Zuschuss muss direkt an die Betreuungsperson bzw Einrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet werden, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Diese Zuschüsse bis max 1.000,- pro Kind pro Jahr sind lohnsteuerfrei und auch noch von den Lohnnebenkosten befreit.

Categories: Allgemein, Juli 2023