Für Mitarbeiter mit einem Elektro-Kfz als Dienstwagen, der auch für private Fahrten verwendet werden darf, kommt es seit Jahresanfang 2023 zu weiteren Begünstigungen.

Die Sachbezugs-Verordnung regelt einheitliche Werte für die Zuwendung von sachlichen Vorteilen an Dienstnehmer. Formal gilt diese VO daher für Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit und kann nicht auf Unternehmer gleichermaßen angewendet werden.

Das Zurverfügungstellen eines Firmen-Kfz an Dienstnehmer: innen gilt als Sachbezug. Der Wert eines solchen Vorteils aus dem Dienstverhältnis wird in der Verordnung als %-Wert bezogen auf die Anschaffungskosten des Kfz in der monatlichen Lohnverrechnung ausgedrückt, wobei es auf die „Sauberkeit“ des Kfz ankommt. Für Elektro-Kfz gilt seit einigen Jahren bereits eine Steuerbefreiung, weil diese Verordnung den Wert mit null Prozent festlegt. Das gilt für alle Kfz mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm/km. Mit Jahresanfang 2023 wurden weitere Aspekte für Elektro- Kfz in der Verordnung als Begünstigung geregelt. So liegt kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug (und damit auch SVfrei)
in folgenden Fällen vor:

• Dienstgeber:in leistet an den Mitarbeiter:in Kostenersatz (nicht pauschaliert, sondern Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten) für das Laden des Elektro-Kfz bei externen Ladestationen (zB Stromtankstelle) oder für die nachgewiesenen Ladekosten beim Mitarbeiter:in zu Hause.

• Dienstgeber:in leistet an Mitarbeiter:in einen Kostenzuschuss oder er übernimmt die vollen Herstellkosten für eine Ladestation oder er stellt eine solche Ladestation (unentgeltlich oder verbilligt) zur Verfügung.

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