Im Rahmen der Öko-Steuerreform großartig als ökologischer Teil des Reformpaketes angepriesen, stellen sich nun offizielle Mängel in der Anwendbarkeit ein! Hier eine Zusammenfassung einer BMF-Stellungnahme.

Bei den Sonderausgaben hat sich in den letzten Jahren bekanntlich einiges verändert: So wurde die Absetzbarkeit von wichtigen Sonderausgaben (Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung und -sanierung) samt Sonderausgabenpauschale seit der Veranlagung 2021 gestrichen.

Im Gegenzug wurden ab der Veranlagung 2022 neue Sonderausgaben- Positionen eingeführt, für welche nach dem 30. 6. 2022 eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des UFG (Umweltförderungsgesetz) ausbezahlt wurde und das entsprechende Förderansuchen nach dem 31. 3. 2022 eingebracht wurde. Dabei geht es um Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem.

Während das Einkommensteuergesetz als unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben die vorausgehende Förderung dieser Investition nach dem Umweltförderungsgesetz zwingend vorschreibt, war bisher im 3. Abschnitt des UFG selbst aber gar keine Förderungsmöglichkeit für Privatpersonen für energetische Gebäudesanierung möglich! Das war also bisher ein Griff ins Leere. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2023 wurde das UFG entsprechend geändert…

Das BMF hat im Herbst auch noch eine weitere Klarstellung zu diesem Thema forciert, es geht um Geräte zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung. Diese fallen nach Ansicht des BMF sehr wohl unter den Begriff der thermisch-energetischen Sanierung nach dem 1. Abschnitt des UFG. Allerdings werden die Förderanträge nicht von der Finanzverwaltung, sondern von der KPC (Kommunalkredit Public Consulting) abgewickelt und dort wird entschieden, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Mit dieser Entscheidung ist auch die daran anschließende steuerliche Absetzbarkeit besiegelt.

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