• Home
  • |
  • Allgemein
  • |
  • Vergütungen nach Epidemiegesetz für Mitarbeiter:innen?

Seit August wurden die Quarantäne-Regeln gelockert und durch eine sog Covid-19-Verkehrsbeschränkung abgelöst. Das hat auch Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch für Mitarbeiter:innen.

Weil es nach der neuesten Rechtslage so gut wie keine Absonderungsbescheide in die Quarantäne mehr gibt, sind auch Vergütungen von Quarantänezeiten für Mitarbeiter:innen grundsätzlich nicht mehr möglich. In der Vergangenheit ging der Anspruch auf Verdienstentgang auf Arbeitgeber:innen über – durch eine jüngere Novelle auch dann, wenn auf privatrechtlicher oder öffentlich- rechtlicher Grundlage das Entgelt fortgezahlt werden muss.

Erkranken Mitarbeiter:innen an Corona bzw liegt ein positives Test-Ergebnis vor, so ist Arbeiten weiterhin möglich. Auf freiwilliger Basis können Mitarbeiter: innen dienstfrei gestellt werden und das Entgelt natürlich weiterbezahlt werden. Durch die Freiwilligkeit fällt der Anspruch auf Vergütung nach Epidemiegesetz weg.

Nach der nun geltenden Gesetzeslage gibt es in besonderen Fällen eine Verkehrsbeschränkung (zB wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich ist – etwa Schwangerschaft), dadurch wird das Betreten des Arbeitsplatzes unmöglich und der Vergütungsanspruch besteht daher.

Categories: Allgemein, September 2022