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  • Prüfpflicht für den Registrierkassen- Jahresbeleg

Administrative Pflicht am Jahresbeginn für alle Unternehmer
mit einer Registrierkasse.

Zum Jahresende musste der sog Jahresbeleg ausgedruckt werden. Dieser muss – wie alle anderen Monatsbelege auch mindestens sieben Jahre hindurch in leserlicher Form aufbewahrt werden! Der Jahresbeleg ist immer am 31. Dezember zu erzeugen, und zwar auch dann, wenn es einen anderen Bilanzstichtag gibt! Wie jeder andere Monatsbeleg ist das immer ein sog Nullbeleg.

Natürlich muss auch dieser Beleg geprüft werden (Prüf-App oder Webservice) – und zwar bis spätestens 15. Feber 2022! Bitte lassen Sie uns diesen daher rechtzeitig zukommen, wenn wir diese FinanzOnline-Beleg-Prüfung vornehmen sollen.

Alle an FinanzOnline übermittelten Belege werden online aufgezeichnet und sind auch im Finanzonline aufgelistet. Bei jedem Beleg ist auch der Prüfstatus ersichtlich („fehlerhaft“ oder „ok“).

Categories: Allgemein, Jänner 2022