Die im Regierungsprogramm vereinbarte Steuerreform nimmt Gestalt an. Die ursprüngliche Vorlage des Finanzministers vom Herbst 2021 wurde überarbeitet, zum Redaktionsschluss liegt die überarbeitete Regierungsvorlage am Tisch. Der endgültige Beschluss mit allfälligen Änderungen soll erst Ende Jänner 2022 erfolgen. Lesen Sie hier die geplanten wichtigsten Themen zur Verschaffung einer Übersicht. Details werden wir in den nächsten Ausgaben beleuchten.

Heute erläutern wir die wichtigsten Punkte jeweils mit grundlegenden Informationen zur Reform (Stand: Regierungsvorlage). Zwei Grundsatzziele sollen mit dieser Reform umgesetzt werden: Die Bekämpfung der Klimakrise durch die weitere Ökologisierung des Steuersystems sowie eine Entlastung der Steuerzahler bzw Stärkung der Wirtschaft.

1. Lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Ab dem Jahr 2022 kann ein Unternehmen an seine aktiven Arbeitnehmer eine lohnsteuerfreie (aber sozialversicherungspflichtige) Prämie (offizieller Name: Gewinnbeteiligung) auszahlen können. Die Lohnsteuerfreiheit ist mit 3.000,- pro Jahr pro MitarbeiterIn begrenzt, allerdings muss diese Prämie allen ArbeitnehmerInnen oder zumindest einer bestimmten Gruppe angeboten werden. Als absolute Gesamtobergrenze für die Steuerfreiheit ist der jeweilige Vorjahresgewinn des Betriebes zu beachten.

2. Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der sog Grundfreibetrag wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, 15% statt bisher 13% von 30.000,- betragen. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, liegt daher künftig bei max 4.500,-.

3. Der neue Investitionsfreibetrag

Erst ab dem Jahr 2023 wird der IFB (Investitionsfreibetrag) als Investitionszuckerl eingeführt, daher sollten Sie Investitionen eventuell auf das Jahr 2023 verschieben. 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind künftig zusätzlich neben der AfA als sofortige Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzugsfähig. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, soll sich der Investitionsfreibetrag auf 15% der Anschaffungsoder Herstellungskosten erhöhen.

Wird davon Gebrauch gemacht, dann besteht eine 4jährige Behaltepflicht für die Investitionen, ansonsten wird der IFB nachversteuert.

4. Die neuen Sonderausgaben

Folgende Ausgaben senken künftig als Sonderausgaben mit einem Pauschalbetrag das steuerliche Einkommen, sofern die Ausgaben abzüglich zwingend in Anspruch genommener ausbezahlter öffentlicher Förderungen 4.000,- bzw 2.000,- übersteigen:
• Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von
Gebäuden (4.000,-) sowie
• Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (2.000,-).

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Förderstelle von sich aus eine Meldung an die Finanzverwaltung erstatten, damit eine automatische steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe mit einem jährlichen Pauschalbetrag (800,- bzw 400,- jährlich) über fünf Jahre hindurch wiederholt vorgenommen werden kann.

Wichtig: Die steuerliche Absetzbarkeit gilt nur, wenn der Förderantrag nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde!

5. Einkünfte aus Kryptowährungen als Kapitaleinkünfte

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5% (also wie die KESt) unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden oder nicht. Einerseits sollen als laufende Einkünfte die bezogenen Kryptowährungen (zB aus dem Mining) bzw sonstigen Entgelte (vor allem sog Fiatgeld) zu versteuern sein. Andererseits sind als realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen. Spätestens ab 2024 muss dann automatisch die KESt durch den Dienstleister abgezogen werden, dann müssen diese Einkünfte gar nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden, weil diese im privaten Bereich bereits endbesteuert sind.

So wird der Tausch von Kryptowährungen in andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, die keine Kryptowährungen sind, zu realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen führen. Praktisch fällt darunter die Begleichung von Rechnungen in Kryptowährungen, ohne vorherigen
separaten Tausch gegen Fiatwährung (Echtgeld).

Ausnahme: Ein Tausch von einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt ausdrücklich keinen steuerpflichtigen Tatbestand dar.
Sonderfall: Bei einem Erwerb neuer Kryptowährungseinheiten durch „Staking“, „Airdrops“, „Bounties“ oder „Hardforks“ werden die Anschaffungskosten in Höhe von Null gesetzlich verankert, damit werden diese Erwerbsvorgänge erst im Zeitpunkt der späteren Realisierung in voller Höhe steuerlich als Einkünfte erfasst.

6. Absenkung Einkommensteuertarif

Für das Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5% (anstatt bisher 35%) und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41% zur Anwendung.

Der Mischsteuersatz von 32,5% soll demnach rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar sein. Bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten dieser Steuerreform ist vom Arbeitgeber der Tarif von 32,5% anzuwenden. Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5% im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Für das Kalenderjahr 2023 wird diese Tarifstufe noch auf 30% abgesenkt. Weiters die darüber liegende Tarifstufe von derzeit 42% auf 41%. Für das Kalenderjahr 2024 erfolgt eine weitere Senkung um einen Prozentpunkt auf 40%. Ab diesem Jahr wird das endgültige Ausmaß der Tarifsenkungen wirksam, weil nun die Steuersätze mit 30% und 40% wirksam werden.

7. Änderungen bei Steuerabsetzbeträgen

Für Arbeitnehmer wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400,- auf 650,- angehoben werden. Gleichzeitig wird die Einschleifregelung künftig bei einem Einkommen von 16.000,- bis 24.500,- Euro zur Anwendung kommen (bisher 15.500,- bis 21.500,- Euro).

Für Pensionisten werden sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag angehoben und künftig 825,- bzw 1.214,- betragen (bisher 600,- bzw 964,-).

Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 angehoben. Für volljährige Kinder beträgt dieser künftig 54,18 pro Monat (bisher 41,68), für Minderjährige künftig 166,68 (bisher 125,- pro Monat).

Der Kindermehrbetrag wird künftig ausgeweitet und auf 450,- pro Kind stufenweis erhöht werden (bisher 250,-).

8. Senkung Körperschaftsteuer

Der Steuersatz beträgt bisher 25 % und liegt im europäischen Vergleich inzwischen im „höheren Bereich“ zu anderen Staaten. Zur Sicherung und Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie der Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze soll der Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 % abgesenkt werden.

9. Elektrizitätsabgabe

Die bereits bestehende steuerliche Begünstigung für den sogenannten „Eigenstrom“ wird auf alle erneuerbaren Energieträger (also nicht nur Strom, sondern zB auch Wind) ohne Mengenbeschränkung ausgeweitet. Daher wird die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr ersatzlos gestrichen.

10. Besteuerung CO2-Emission

Das bestehende europäische Emissionszertifikatehandelssystem (EU Emissions Trading System oder kurz EU-ETS), welches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige (zB Ölraffinerien, Stahlwerke und Produktionsstätten von Eisen, Aluminium, Metallen, Zement, ungelöschtem Kalk, Glas, Keramik, Zellstoff, Papier, Karton, Säuren und organischen Grundchemikalien) sowie gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll weiter verbessert und effizienter gemacht werden.

Mit der Schaffung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems durch das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) soll ein weiterer Schritt in Richtung Kostenwahrheit für den Ausstoß von CO2-Emissionen gesetzt werden. Außerdem soll das Ziel verfolgt werden, Verhaltensänderungen der Bevölkerung herbeizuführen sowie den Einsatz innovativer, emissionsarmer Technologien attraktiver zu machen. Das nationale Emissionszertifikatehandelssystem soll eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden EU-ETS sein.

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