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  • Sonderinformation zur Umsatzsteuersatzänderung per 31. Dez 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit dieser aktuellen Sonderinformation wollen wir Sie darüber informieren, dass in der letzten Sitzung des Nationalrates – entgegen jüngster informeller Ankündigungen – doch keine Verlängerung des besonderen Umsatzsteuersatzes von 5 % beschlossen wurde!

Die vor rund anderthalb Jahren gefasste Gesetzesänderung im Umsatzsteuergesetz hat eine bloß temporäre Reduktion der Mehrwertsteuer auf 5 % vorgesehen. Diese Frist läuft nun mit 31. Dezember 2021 aus, weil eben keine Verlängerung dieser Sonderregel beschlossen wurde. Ab 1. Jänner 2022 kommen wiederum die „normalen“ Steuersätze zur Anwendung.
 

Das Finanzministerium hat dazu gerade eben eine Sonderinformtion veröffentlicht, die nur für den Bereich der Hotellerie und Gastronomie für die Silvesternacht gilt:

Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden.
 

Für Fragen zu den neuen Bestimmungen steht unsere Kanzlei selbstverständlich zu Ihrer geschätzten Verfügung!
 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater

Categories: Allgemein, Dezember 2021