Die vor rund zwei Jahren beschlossene Meldepflicht für große Plattformen wird wieder ab Ende Jänner schlagend.

Für alle Vermietungseinnahmen (Vermietungsumsätze), welche Online-Plattformen (zB airbnb, booking.com) im Kalenderjahr 2021 vermittelt haben, müssen die Online-Plattformen genaue Aufzeichnungen betreffend die vermittelten Umsätze führen und der Finanzverwaltung weiterleiten. Aus diesem Grund ist es für den Fiskus seit 2020 zB ein leichtes Spiel zu überprüfen, ob ein Vermieter seine Mieteinnahmen auch korrekt versteuert hat.

Diese relativ neue Verpflichtung ist nicht auf Vermietungen eingeschränkt, sondern gilt für alle Dienstleistungen an Privatpersonen, welche infolge der Nutzung einer elektronischen Schnittstelle zustande kommen (zB durch Nutzung eines elektronischen Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals).

Diese besonderen Aufzeichnungspflichten gelten seit 1. Juli 2021 auch für (Internet)-Plattformen, die an bestimmten Versandhandelsgeschäften an Privatpersonen beteiligt sind. Das Umsatzsteuergesetz sieht für diese Aufzeichnungen ausdrücklich eine Mindestaufbewahrungsdauer von 10 Jahren vor und ordnet für die Plattformen, welche im Kalenderjahr mehr als 1 Mio solcher Umsätze vermittelt haben, eine unaufgeforderte elektronische Übermittlung dieser Daten bis Ende Jänner des Folgejahres an.

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