„Koste es, was es wolle …“ Und seit kurzer Zeit werden Betriebe überprüft, welche die Corona-Beihilfe zur Kurzarbeit in Anspruch genommen haben. Die nähere Ausgestaltung von Prüfungen wird durch ministerielle Verordnungen geregelt.

In einer eigenen Verordnung (kurz: VO) wird nun geregelt, wie das AMS die Daten der Kurzarbeitsbeihilfe elektronisch zu melden hat. So muss das AMS einmal im Monat an die sog „Zentralen Services“ im Finanzministerium (BMF) die Daten betreffend genehmigter Kurzarbeitsbeihilfen (kurz: KUAB) weiterleiten. Und zwar jene Daten, die der Arbeitgeber im Zuge der Abrechnungen der KUAB an das AMS übermittelt hat. Natürlich gesondert für jeden Arbeitnehmer. Zusätzlich müssen auch noch die vom AMS herangezogenen Daten der monatlichen Beitragsgrundlagen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie die Branchenzuordnung übermittelt werden. So ist die Finanzverwaltung schon mal vorsorglich mit einschlägigen Daten für eine Prüfung versorgt. Schließlich gibt es ja das sog COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, welches nun vermehrt angewendet werden soll.

Diese Daten aus den Abrechnungen zur KUAB werden auch für eine Plausibilitätsprüfung im Rahmen der bis Jahresende 2021 noch möglichen Anträge für einen Fixkostenzuschuss verwendet, denn auch dort spielen diese Beihilfen zwecks Vermeidung von Doppelförderungen eine Rolle. Der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung gemäß § 12 CFPG kann nur gemeinsam mit dem Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt werden. Er ist von jener Behörde zu erteilen, die den Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt. Der Prüfungszeitraum der Kurzarbeitsbeihilfenprüfung muss nicht mit dem der Lohnsteuerprüfung übereinstimmen.

Ein Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung kann entweder vom Finanzamt oder von der ÖGK erteilt werden. Bei beiden Varianten kommen für die KUAB-Prüfung die üblichenRegelungen zur Anwendung, die auch für eine „normale“ Prüfung der Lohnverrechnung gelten. Seit einigen Monaten wurde die Lohnabgabenprüfung organisatorisch umgestellt und wird seither zentralisiert vom sog Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (kurz PLA) als Spezialeinheit übernommen.

Categories: Allgemein, September 2021