Die EU wollte die Änderungen bei Geschäften mit Privaten ursprünglich bereits mit Jahresanfang 2021 wirksam werden lassen, wegen der Pandemie wurde das Inkrafttreten auf 1. Juli 2021 verschoben. Eine nochmalige Verschiebung wird mitunter gefordert.

Mit diesem Änderungspaket möchte die EU die Mehrwertsteuereinnahmen für Privateinkäufe in die Staatskassen der EU-Länder verlagern, weil diese bisher in diesem Bereich leer ausgegangen sind. Das betrifft vor allem Warenlieferungen und elektronische Dienstleistungen von Drittstaaten-Unternehmen an EU-Bürger, bei denen üblicherweise eine Internetplattform bei der Bestellung involviert ist. Um den administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmer gering zu halten, wurde das bisherige sog Mini-One-Stop-Shop – (kurz MOSS-Verfahren, seit 2015 existent für elektronische Dienstleistungen) ausgebaut und wird nun OSS-Verfahren (also ohne „Mini“) benannt.

OSS = One-Stop-Shop

Das OSS bietet den Unternehmern die Möglichkeit, die gesamten Sonderregel- Umsätze innerhalb der EU mit nur einer einzigen nationalen Finanzverwaltung abzuwickeln. So kann zB ein Unternehmen aus China alle Warensendungen an Privatpersonen in die EU über die österreichische Finanzverwaltung abwickeln, Österreich gilt in diesem Fall als sog MSI (= Mitgliedstaat der Identifizierung). Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gibt es das Nicht-EU-OSS-Verfahren, dafür wurde ein eigenes Portal vom BMF eingerichtet (non-eu-moss-evat.bmf.gv.at). Dieselbe Vereinfachungsmöglichkeit steht natürlich auch für Unternehmer mit Sitz bzw Betriebsstätte in der EU offen, dann bezeichnet man das als EU-OSS-Verfahren. Die Anmeldung für dieses Verfahren erfolgt über FinanzOnline. Bei allen OSS-Verfahren müssen pro Kalendervierteljahr die Steuererklärungen elektronisch eingereicht werden, auch Nullmeldungen müssen abgegeben werden. Die Frist für die Abgabe der Erklärungen endet am Monatsultimo des Folgemonats nach dem Quartalsende, bis zu diesem Zeitpunkt muss auch der Umsatzsteuerbetrag bezahlt werden. Im Rahmen der Steuererklärungen müssen die Umsätze jeweils nach EU-Ländern und nach Steuersätzen getrennt angeführt werden. Nur so kann die Finanzverwaltung des MSI dann die anteiligen Steuerbeträge an die übrigen EU-Staaten weiterleiten. Ein Antrag auf Teilnahme am OSS muss separat gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, dann ist der OSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt.

Praxistipp:

Im Falle der erstmaligen Leistungserbringung eines OSS-Umsatzes gilt als Sonderregel, dass ein Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden muss. Dann profitiert man vom ersten Umsatz an von dieser Verwaltungsvereinfachung

Versandhandelsgeschäfte

Die Neuerung vorweg: Die Besteuerung erfolgt künftig dort, wo der „Verbrauch der Ware“ liegt. Das ist grundsätzlich dort, wo der Verbraucher (also der Privatkunde bzw Schwellenerwerber) wohnt. Bisher wurde die Besteuerung im sog Ursprungsland vorgenommen. Beim Versandhandel werden Waren an einen Nichtunternehmer versendet oder befördert. Der umsatzsteuerliche Lieferort ist dort, wo die Warenbeförderung oder –versendung an den Abnehmer endet und daher in diesem EU-Land zu den dort geltenden Steuersätzen mehrwertsteuerpflichtig (diese korrekt auszuwählen bzw anzuwenden wird eine echte Herausforderung werden).

Beispiel: Ein Salzburger Buchhändler verkauft Bücher über seine Homepage
auch an Privatkunden in Deutschland. Bisher konnte er die Bücher mit der österr USt verrechnen, künftig verlagert sich der Ort dieses ig Versandhandels
nach Deutschland und der österr Händler muss die deutsche USt entrichten. Er müsste sich dazu beim deutschen Fiskus melden, einfacher geht das aber über den EU-OSS, weil der dann weiterhin nur mit dem Finanzamt Österreich zu tun hat. Daher sollte der Händler sich beim EU-OSS anmelden.

Für Kleinst-Versandhändler bis 10.000,- Jahresumsätze in den anderen
EU-Staaten gibt es wieder Sonderregeln. Fragen Sie Ihren Steuerberater!

Abschaffung EUSt-Befreiung
Bisher war der Import von Gegenständen mit einem Gesamtwert von 22,- von der Einfuhr-Umsatzsteuer befreit, das gilt künftig nicht mehr. Das sog „China-Pakerl“ mit billigen Waren (zB Handyhülle um 10,-) unterliegt daher ab Juli der Umsatzsteuer.



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