Für den Erhalt eines Corona-Fixkostenzuschuss gibt es eine wesentliche Voraussetzung – die sog Schadensminderungspflicht. Ist diese nicht erfüllt, besteht gar kein oder nur ein verminderter Anspruch auf diese Corona-Beihilfe. Die Beachtung dieses Grundprinzips ist bei Miet- und Pachtaufwendungen daher besonders wichtig.

Antraugsvoraussetzung

Zur Abfederung von wirtschaftlich negativen Coronafolgen können Betriebe einen Zuschuss zu den Fixkosten beantragen. Derzeit gibt es den Fixkostenzuschuss 1, den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den sog Verlustersatz, die allesamt solche Fixkostenersätze darstellen. Alle drei Töpfe kennen die sog Schadensminderungspflicht in unterschiedlichen Ausprägungen als Voraussetzung für die Antragstellung.

Hinweis:

Die Schadensminderungspflicht muss bereits VOR dem Stellen des Antrages erfüllt sein. Sorgen Sie daher jedenfalls rechtzeitig dafür, dass Beweismittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorliegen. Die COFAG als Förderabwicklungsstelle wird irgendwann danach fragen.

Zahlung von Miete und Pacht

Vor allem bei sog Bestandsverträgen (Mietverträgen und Pachtverträgen) ist
der Nachweis gegenüber der Förderstelle bzw bei einer späteren Prüfung der Coronabeihilfe durch die Prüfer des Finanzamtes wichtig! Es geht dabei um den nachweisbaren Versuch gegenüber dem Vermieter/Verpächter, die Miet- bzw Pachtzahlungen zu reduzieren. Natürlich ist das nur bei jenen Betrieben möglich, die aufgrund einer Maßnahme der Bundesregierung (Stichwort Betretungsverbot) das Bestandsobjekt gar nicht (zB Hotel) oder nicht im vollen Umfang (zB Restaurant) nutzen konnten. Und natürlich geht es immer nur um die Zahlungen für den Zeitraum der Dauer der Beschränkung (also zB für ein Restaurant die Pachtzahlungen betreffend 3.11.2020 bis 18.5.2021).

Es ist denkbar, dass aufgrund der gesetzten Maßnahmen der Regierung insgesamt für die „Dauer der Beschränkung“ durch den Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber eine Minderung des Bestandzinses oder allenfalls auch der gänzliche Bestandzinsentfall für die Dauer der Beschränkung aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit der Verwendung von Geschäftsräumlichkeiten durchsetzbar ist. Erste Gerichtsurteile in diese Richtung sind inzwischen vorhanden.

Es ist nach Ansicht der COFAG grundsätzlich für ein Unternehmen zumutbar, dass es seinen Bestandgeber für die Dauer der Beschränkung ersucht, den laufenden Bestandzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit auszusetzen oder bei beschränkter Benutzbarkeit entsprechend zu reduzieren. Nicht zumutbar ist, dass das Unternehmen einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang mit dem Bestandgeber riskiert. Ist in diesen Fällen daher eine Einigung mit dem Bestandgeber nicht erzielbar, ist eine Zahlung des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung möglich. Hat der Bestandnehmer in Unkenntnis der Rechtslage die Zahlung des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung nicht unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung gestellt, muss er vor Antragstellung zumindest seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung bekräftigen und sich vorbehalten, die Leistung zurückzufordern, sollte die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein.

Wichtige Empfehlung daher

Wenn Räumlichkeiten Ihres Unternehmens aufgrund der Coronaregeln daher ganz oder teilweise nicht nutzbar gewesen sind und Sie bisher noch keine Reduktion der Miete bzw Pachtzahlungen für die Dauer der Beschränkungen vereinbart haben, dann müssen Sie spätestens jetzt handeln, denn die Antragstellung für den FKZ 800.000 und den Verlustersatz kommt ab 1. Juli 2021 in die finale Phase und VOR Antragstellung muss die Schadensminderungspflicht erfüllt sein.

Die COFAG sieht hier in ihren Frage- Antwort-Katalog unter Punkt B.III.3. folgende Lösungsmöglichkeit vor, die alle Unternehmer betrifft, die in dieser Hinsicht bisher noch nicht tätig geworden sind:

Variante 3: Der Bestandnehmer hat in Unkenntnis der Rechtslage den Bestandgeber nicht um eine einvernehmliche Aussetzung oder Reduktion des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung ersucht. Ein ohne Vorbehalt bezahlter Bestandzins in Unkenntnis der Rechtslage darf vorläufig dennoch als Aufwendung berücksichtigt werden, sofern das Unternehmen vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, die Leistung des Bestandzinses zurückzufordern, sollte die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein.

Sehr wichtige Empfehlung daher: Schreiben Sie an Ihren Bestandgeber eine Information/Begehren, die in etwa folgenden Inhalt haben könnte:

Ich habe bisher nicht um eine einvernehmliche Aussetzung oder Reduktion des Bestandszinses betreffend das Bestandsobjekt in der xxx-Straße in PLZ ORT ersucht. Ich habe bisher in Unkenntnis der Rechtslage den Bestandszins daher für den Zeitraum der beschränkten Nutzbarkeit infolge der Corona-Bestimmungen der Bundesregierung voll bezahlt. Nun hege ich Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Höhe der getätigten Bestandszahlungen und behalte mir vor, diese Leistung zurück zu fordern, sollte die Leistung
(rechts)grundlos gewesen sein.

Categories: Allgemein, Juli 2021