Als UnternehmerIn wünscht man sich einen Mitarbeiterstab, der im Idealfall langjährig im Unternehmen tätig ist. Dieser Beitrag behandelt die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Jubiläumsgeschenken.

Für eine Jubiläumszuwendung kann ein Dienstjubiläum oder ein Firmenjubiläum der Anlass sein. Das Geschenk an den/ die DienstnehmerIn kann dabei eine Geldzuwendung oder eine Sachzuwendung sein. In den verschiedenen Kollektivverträgen gibt es dazu in der Regel auch eigenständige Regeln, in einem solchen Fall hat der Dienstnehmer einen rechtlichen Anspruch auf diese Zuwendung, welche grundsätzlich in Geldform zu leisten ist.

Geldzuwendungen

Geldzuwendungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden – also sog Jubiläumsgelder – sind steuerpflichtig (Besteuerung zum normalen Tarif) und auch SV-beitragspflichtig.

Sachzuwendungen

Für Sachzuwendungen gibt es im Steuerrecht und in der Sozialversicherung einen Freibetrag von jährlich 186,-. Der Freibetrag steht bei Dienst- oder auch bei Firmenjubiläen zu. Sollten in einem Kalenderjahr beide Jubiläumsarten zusammenfallen, dann gibt es trotzdem nur einmal diesen Freibetrag, der übrigens im Fall einer freiwilligen Zuwendung ebenso zur Anwendung kommt wie bei einem Rechtsanspruch auf das Geschenk. Für solche Jubiläumsgeschenke ist es nicht Voraussetzung, dass dieses Geschenk im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht wird – im Gegensatz zu sonstigen Sachgeschenken, die immer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (meist Weihnachtsfeier) ausgehändigt werden müssen, um diesen Vorteil bei Steuern und Sozialversicherung lukrieren zu können.
Das Finanzministerium schränkt die Anwendung dieses Freibetrages in den Lohnsteuerrichtlinien angelehnt an die Behandlung in der Sozialversicherung jedoch auf bestimmte Anlässe ein. Demnach sind Jubiläumsgeschenke steuerfrei, die aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstnehmerjubiläums bzw aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-usw-jährigen Firmenjubiläums gewährt werden.

Zuwendungen ohne Jubiläum

Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365,- jährlich steuerfrei. Für dabei empfangene Sachzuwendungen (ohne Anlass eines Jubiläums) können zusätzlich noch 186,-jährlich steuerfrei bleiben. Für Geldgeschenke gibt es hingegen keine Begünstigungen! Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.

Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise Autobahnvignetten sowie Gutscheine (zB alle gängigen Warengutscheine) und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können als Sachzuwendungen anerkannt werden.

Zukunftssicherung

Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300,- jährlich nicht übersteigen. Dafür müssen noch ganz bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Categories: Allgemein, Juli 2021