Das Thema Spenden ist im Steuerrecht höchst kompliziert geworden, es gibt verschiedene Arten von Spenden und jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Dieser Beitrag handelt nur von der für heuer aktuellen Änderung hinsichtlich der Obergrenze der Absetzbarkeit.

Egal, ob die Spende aus dem Privatvermögen (dann unter den Sonderausgaben absetzbar) oder aus dem Betriebsvermögen (dann als Betriebsausgabe gewinnmindernd) geleistet wurde und unabhängig davon, um welche Art von Spende es sich dabei handelt und auch ohne Unterscheidung in Geldspenden und Sachspenden – alle freigiebigen Zuwendungen haben eines gemeinsam: Die jährliche Spendenobergrenze von 10 % des Gewinnes bzw Gesamtbetrages der Einkünfte des aktuellen Jahres. Bei den Veranlagungen der Jahre 2020 und 2021 ist ausnahmsweise hinsichtlich der 10%-Grenzen nicht auf den angepassten Gewinn bzw den Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres abzustellen, sondern auf jenen des Veranlagungsjahres 2019, wenn dieser damals höher war. So wurde vom Gesetzgeber sichergestellt, dass die Abzugsfähigkeit von Spenden erhalten bleibt, auch wenn das aktuelle Einkommen wegen der Corona-Pandemie wesentlich niedriger sein sollte.

Allgemeine Hinweise zu Spenden

Aufwendungen und Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sind nicht begünstigt. Als Spenden sind daher nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben, sodass Leistungsvergütungen (zB solche an Feuerwehren) keinesfalls abzugsfähig sind.

Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation konkret erwarteten bzw erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft.

Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als Spenden abzugsfähig. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte.

Categories: Allgemein, September 2021