Für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag muss man Investitionen nachweisen – Wertpapiere genügen. Auch Bundesschätze galten als taugliche Investitionen. Hier eine Handlungsanleitung.

Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) fungierte als
Registrierungsstelle für Bundesschatzanteile – www.bundesschatz.at.
Angesichts des anhaltenden Zinsumfeldes und dem Faktum, dass sich die
Republik Österreich über alternative Finanzierungsformen deutlich günstiger finanzieren kann, wurde im Sinne der Steuerzahler im Dezember 2019 beschlossen, den Betrieb von bundesschatz.at zur Gänze einzustellen. Die Zinsen auf bundesschatz.at wurden aufgrund des Marktumfeldes bereits im Juli 2019 auf Null gesenkt. Bundesschätze waren festverzinslichen Wertpapieren gleichgestellt und konnten für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Was ist nun nach der Einstellung dieser Produktlinie zu tun?
• Für Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren in einen Bundesschatz
mit einer Laufzeit von vier Jahren (BS48) veranlagt haben, gibt es keinen Handlungsbedarf. Diese Veranlagungen bleiben bis zum Ende der vier Jahre bestehen, auch über den 30. 6. 2020 hinaus und werden dann automatisch ausgezahlt.
• Steuerpflichtige, die in den jeweiligen Jahren nicht in einen Bundesschatz mit einer Laufzeit von vier Jahren (BS48) veranlagt haben, sondern eine kürzere Laufzeit gewählt haben, sollen sich umgehend mit unserem Service-Center in Verbindung setzen um die Laufzeit Ihrer Veranlagungen auf den 4-Jahreszeitraum anzupassen. Aufgrund der automatischen Auszahlung zum vereinbarten Laufzeitende droht sonst ohne entsprechende Gegenmaßnahme eine Nachversteuerung.

Categories: Allgemein, September 2020