Die Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer wird von bisher 30.000,- auf nunmehr 35.000,- erhöht.

Die EU gibt einen maximal möglichen Betrag vor, der bisher nicht ausgeschöpft worden ist. Ab 2020 gelten nicht mehr die 30.000,- als Maximalbetrag, bis zu denen die Umsätze im Rahmen der Kleinunternehmerbefreiung ohne Mehrwertsteuer belastet werden, sondern eben nun 35.000,- als Grenze. Ansonsten bleibt dieses Thema unangetastet bestehen. Somit gilt diese Grenze wie bisher als Nettogrenze. Aus den Einnahmen ist daher gedanklich der darin enthaltene theoretische
USt-Anteil heraus zu rechnen. Beispiel: Ein Tischlermeister hat im Jahr 2020 Betriebseinnahmen in Höhe von 42.000,-. Er hat mit seinen Einnahmen die Grenze gerade noch nicht überschritten, weil die tatsächlichen Einnahmen als Bruttoeinnahmen inklusive von 20 % USt-Anteil (dieser würde gedanklich 7.000,- betragen) angesehen werden. Als Nettoumsatz würden 35.000,- resultieren. Der Grenzbetrag darf sogar einmal innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15 % überschritten werden. Interessant wird die Frage, wenn diese Toleranzgrenze in den letzten Jahren vor 2020 bereits ausgenutzt und somit „verbraucht“ wurde, weil nach der bisherigen Ansicht des BMF der neue Grenzwert beachtlich ist. Beispiel: Ein USt-Kleinunternehmer hat im Jahr 2019 einen geanklichen Nettoumsatz von 33.000,- erzielt und damit aus der Sicht 2019 die Toleranzgrenze ausgenutzt. Im Jahr 2020 erzielt er einen gedanklichen Nettoumsatz von 38.000,-. Fraglich ist, ob im Jahr 2020 die Kleinunternehmergrenze zum zweiten Mal überschritten wird und daher die USt-Befreiung nicht mehr angewendet werden kann. Lösung auf Basis der USt-Richtlinien des BMF: Aus der Sicht des Jahres 2020 beträgt der reguläre Grenzbetrag 35.000,-. Weil die theoretischen Nettoeinnahmen 2019 unter diesem Betrag waren, wurde in 2019 die Toleranzgrenze noch gar nicht ausgenutzt und diese steht im Jahr 2020 zur Verfügung. Unverändert geblieben ist auch die Berechnungsmethode für die Grenze, weil einige im Gesetz exakt aufgelisteten Arten von Umsätzen in diesen Grenzbetrag gar nicht eingerechnet werden. So gehören beispielsweise folgende Umsatzteile nicht in die Grenzbetrachtung einbezogen:
• Aufsichtsratsvergütung
• Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit
• Umsätze als Zahntechniker
• Theater, Gesangsaufführung, Museum

Einhergehend mit der Anhebung der Kleinunternehmergrenze wurde auch die Bestimmung adaptiert, wonach Kleinunternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 35.000,- keine USt-Erklärung abgeben müssen, wenn keine Umsatzsteuer geschuldet wird.

Auswirkungen der neuen Grenze: Es kann ab 2020 neue Kleinunternehmer geben, deren jährliche Umsätze zwar über 30.000,- jedoch unter 35.000,- liegen. Diese Gruppe muss sich überlegen, ob sie in Zukunft von der USt-Befreiung wirklich Gebrauch machen wollen, weil man ja gleichzeitig den
Vorsteuerabzug verliert. Ansonsten muss eine Verzichtserklärung beim Finanzamt abgegeben werden.

Categories: Allgemein, Jänner 2020