Bisher waren nur gedruckte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Ab 2020 gilt die Ermäßigung auch für elektronische Publikationen.


Wurden bisher Kombi-Abos (zB Tageszeitung Papier & online) angeboten, so musste der Gesamtpreis aufgeteilt werden auf einen Anteil für das Print-Produkt (mit 10 % USt) und einen Anteil für das online-Produkt (dafür Steuersatz von 20 %). Diese Aufteilung entfällt ab Jänner 2020, weil nunmehr auch elektronische Publikationen mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu besteuern sind. Durch diese Begünstigung möchte die EU im Zeitalter der Digitalisierung die elektronischen Medien nicht unnötig belasten. Bei der Anwendung des Steuersatzes wird auf das Zollrecht verwiesen. Im Ergebnis werden die folgenden elektronischen Produktgruppen einem gedruckten Werk gleichgestellt und können als elektronische Publikationen angesehen werden:
• Bücher, Broschüren
• Zeitungen und andere periodische Druckschriften (enthaltene Bilder und Werbungen sind unschädlich)
• Bilderalben, Bilderbücher, Hörbücher, Zeichen- und Malbücher
• Noten
• kartographische Erzeugnisse aller Art (zB Wandkarten)

Es ist dabei völlig egal, ob ein bestimmtes Dateiformat oder ein Lesegerät verwendet wird. Nicht nur der Verkauf, sondern auch das Vermieten (Lizensieren) dieser Produkte wird mit 10 % besteuert. Allerdings ist weiterhin der volle Steuersatz von 20 % anzuwenden, wenn das elektronische Medium vollständig oder nur in Teilen audiovisuelle Inhalte (also Video- oder Musikinhalte) aufweist oder wenn eine Interaktionsmöglichkeit gegeben ist (zB elektronische Wanderkarte mit Routenplanungsfunktion). Eine Recherchedatenbank ist auch kein elektronisches Druckwerk, weil bei einer Datenbank deutlich mehr Funktionen möglich sind als beim reinen Druckwerk. In einer Datenbank gibt es üblicherweise Suchfunktionen, Filtermöglichkeiten oder weitere Applikationen, daher sind diese multifunktionalen Datenbanken weiterhin mit dem Normalsteuersatz (20 %) zu versteuern. Abgesehen von den elektronischen Publikationen sind nunmehr alle Assistenzhunde – und nicht nur ausgebildete Blindenführhunde – ebenfalls vom ermäßigten Steuersatz erfasst.

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