Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sowie der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Heizung (zB Wärmepumpe) können seit 2022 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, vorausgesetzt wird hier die Beantragung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln. Der Erhalt der Förderung ist Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit.

Private Spenden sowie Kirchenbeiträge müssen sowieso an das Finanzamt gemeldet werden und liegen daher im elektronischen Steuerakt auf. Wenn Sie eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgabe absetzen möchten, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2023 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Sie müssen daher Ihr Geburtsdatum dem Spendenempfänger mitteilen und eventuell auch noch bestätigen, dass Sie die Spende steuerlich als private Sonderausgaben absetzen möchten.

Die Kosten für Arbeitsmittel sowie bei Home-Office können steuerlich auch relevant sein. Hier kommt es darauf an, ob vom Dienstgeber dazu irgendwelche Kosten ersetzt werden. Pro Home-Office-Tag können max 3,- pauschal einkommensmindernd angesetzt werden. Home-Office-Möbel können eventuell noch zusätzlich berücksichtigt werden.

Das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro wurden zur Jahresmitte 2023 wieder auf das normale Niveau abgesenkt, auch hier könnte sich ein genauer Blick lohnen.

Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. Der Fiskus verlangt dafür die Zahlungsbelege und auch Nachweise über die Höhe der zu leistenden Beträge (zB Vereinbarung mit der Kindesmutter, Scheidungsurteil).

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind abzugsfähig – und zwar Kursgebühren, Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch Fahrtkosten zum Kursort – kurzum: alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Fort- beziehungsweise Ausbildung anfallen. Zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können ergonomische Büromöbel von der Steuer abgesetzt werden (max 300,- pa). Voraussetzung ist, dass Sie an zumindest 26 Tagen im Jahr für das Dienstverhältnis im Homeoffice gearbeitet haben.

Krankheit & Behinderung
Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Freibeträge. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg. Wenn Sie krankheitsbedingt Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle geltend machen. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten aber nur mit Selbstbehalt (Höhe einkommensabhängig) absetzbar. Natürlich existieren dazu zahlreiche unterschiedliche Voraussetzungen.

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