In welcher Lebenssituation darf man eigentlich wie viel Zuverdienst haben ohne den Leistungsanspruch einzuschränken oder zu verlieren? In den einzelnen Gesetzen gibt es dazu unterschiedliche Regeln, das bringt ein großes Maß an Unübersichtlichkeit mit sich. Wir haben einen Überblick der wichtigsten Sozialleistungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zusammengestellt.

Eines gleich vorweg: Diese Auflistung kann nur einen groben Überblick geben und die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen! Die einzelnen Gesetze sind voll gespickt mit Ausnahmen und Sonderregelungen. Und noch eines: Die angeführten Grenzwerte beziehen sich auf das laufende Kalenderjahr.

Karenzgeld
Nach der Geburt eines Kindes kommt es üblicherweise zu einer Karenzzeit, während dieser Zeit bleibt das Arbeitsverhältnis zwar bestehen aber beide Vertragsteile haben keine Leistungsverpflichtung. Bei einer Teilzeit-Arbeit besteht die Möglichkeit einer sog Vollkarenz mit einer Nebenbeschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2023 bei 500,91 Bruttobezug monatlich). Diese geringfügige Arbeit kann beim selben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. Dabei darf pro vollkarenziertem Kalenderjahr für max 13 Wochen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Bei Überschreiten dieser Grenze kann es zum Verlust des Kündigungsschutzes des karenzierten Dienstverhältnisses kommen.

Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld (kurz: KBG) steht jedem Elternteil in Österreich nach der Geburt des Kindes zu. Bei der Bezugsdauer kann zwischen 365 bis 851 Tagen entschieden werden, je nach gewähltem Modell. Auch die Auszahlungshöhe ist dabei abhängig vom sogenannten Karenzmodell. Es
stehen zwei Modelle zur Auswahl:
• Pauschalleistung in Form eines Kinderbetreuungsgeld- Kontos: Die Leistung ist unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern vor der Geburt eines Kindes.

• Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für Menschen, die in den letzten sechs Monaten vor derGeburt des Kindes eine SV-pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Diese Variante ist für Eltern mit höheren Einkommen gedacht, die lediglich eine kurze „Babypause“ beanspruchen wollen.

Für das KBG gibt es einen absoluten Grenzbetrag als Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr von 18.000,- sowie den höheren individuellen Grenzbetrag (das sind 60% der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt). Beim einkommensabhängigen KBG gilt eine niedrigere Zuverdienstgrenze von 7.800,-. Wichtig ist für beide Modelle der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte, dazu zählen Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit und aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Nicht relevant sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung bzw Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Ebenso ist zB die Familienbeihilfe nicht relevant.

Sie merken schon: Gerade in diesem Bereich ist die Gesetzeslage sehr kompliziert! Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss jener Betrag zurückgezahlt werden, der über die Zuverdienstgrenze hinaus erzielt wurde. Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt immer erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.

Familienzeitbonus
Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes rund einen Monat lang intensiv und ausschließlich der Familie widmen, erhalten finanzielle Unterstützung in Form des Familienzeitbonus (das sind 23,91 täglich). Während dieser Zeit muss der Vater alle Erwerbstätigkeiten
vorübergehend einstellen (zB Sonderurlaub bei Dienstverhältnis bzw Inanspruchnahme Papa-Monat). Selbständige Väter müssen die betriebliche Tätigkeit unterbrechen und es muss eine Abmeldung von der SV erfolgen samt Ruhendlegung des Gewerbes.

Alterspension
Neben dem Bezug einer regulären Alterspension ist es möglich, einen Zuverdienst ohne eine Beschränkung zu erzielen. Gerade für diese Fallgruppe möchte die Politik demnächst Begünstigungen einführen, um zusätzliche Arbeitskräfte auf den ausgehungerten Arbeitsmarkt zu locken.

Vorzeitige Alterspension
Bei einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer spielt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze eine wesentliche Rolle: Die vorzeitige Pension fällt mit dem Tag weg, an dem diese Grenze durch Zuverdienst überschritten wird.

Schwerarbeiter- & Korridorpension
Auch hier ist die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten, um ein Wegfallen dieser Leistungen zu vermeiden. Relevant ist das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Das gilt natürlich nur bis zum Erreichen des Regelpensionsalters (Männer 65. Lebensjahr, Frauen bisher darunter, künftig auch ab dem 65. Lebensjahr). Auch ein Bezug als öffentlicher Mandatar (zB Bezug als Bürgermeister) gilt als Erwerbstätigkeit, hier gilt als monatliche Einkommensgrenze ein Betrag von 4.837,56. Bei Landwirten ist eine Pflichtversicherung unschädlich, solange der sog Einheitswert des Betriebes nicht höher als 2.400,- ist. Der Pensionsanspruch fällt ab Überschreiten der Grenze weg und er lebt wieder auf, sobald diese pensionsschädliche Erwerbstätigkeit eingestellt wird.

Invaliditäts- & Berufsunfähigkeitspension
Wird in diesen Fällen ein Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt, dann wandelt sich der Anspruch um in eine Teilpension. Das kann zur Folge haben, dass sich der Pensionsbetrag verringert.

Witwen- & Waisenpension
Diese Pensionsarten betragen zwischen 0% und 60% der Pension des verstorbenen Ehepartners, dabei hängt der Prozentsatz davon ab, welcher der beiden Eheleute die höhere Berechnungsgrundlage erworben hat. Wird der sog Schutzbetrag (das sind 2.220,47 monatlich als Summe der Witwen-/ Witwerpension und den eigenen Einkommen) nicht erreicht, dann wird diese Pension auf 60% erhöht. Überschreitet diese Summe den Betrag von 8.460,-, dann verringert sich der Prozentsatz so lange, bis der genannte Betrag nicht mehr überschritten wird. Beim Zusammentreffen einer Waisenpension mit einer Erwerbstätigkeit tritt kein Ruhen der Pension ein.

Arbeitslosengeld
Wird in solchen Fällen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze infolge einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten überschritten, gilt man nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum. Bei einer Weiterbeschäftigung der arbeitslosen Person beim selben Dienstgeber ist eine Beschäftigungspause von mindestens einem Monat zu beachten, ansonsten liegt auch unter der Geringfügigkeitsgrenze keine Arbeitslosigkeit vor.

Notstandshilfe
Nach Erschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosigkeit kann ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden. Auch hier gilt die Geringfügigkeitsgrenze – allerdings nicht nur für das sog Erwerbs-Einkommen, sondern für das gesamte Einkommen! Daher wird hier auch das Einkommen aus einer Vermietung oder zB aus der Witwen-/Witwerpension eingerechnet.

Familienbeihilfe
Die jährliche (hier gibt es keine monatliche Grenze) Zuverdienstgrenze liegt bei 15.000,- steuerpflichtiges laufendes Einkommen (also ohne 13. und 14. Gehalt) des Kindes selbst. Diese Zuverdienstgrenze gilt nur für jene Kalenderjahre, die nach der Vollendung des 19. Lebensjahres liegen. Bei Überschreitung der Grenze fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe nur für den überschreitenden Teilbetrag weg (also Kürzung der Beihilfe).

Studienbeihilfe
Hier gibt es für die Höhe der Beihilfe einen Grundbetrag von 335,- und von diesem ausgehend gibt es zusätzliche Erhöhungen und Minderungen. Die Höhe des elterlichen Einkommens ist dabei relevant. Die Zuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr bei 15.000,- Einkommen, wobei nach dem Studienförderungsgesetz alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie Pensionen (also auch Waisenpension) und bestimmte steuerfreie Bezüge (wie zB Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld) zählen!

Wird nicht während des gesamten Kalenderjahres studiert, dann aliquotiert sich diese jährliche Zuverdienstgrenze. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze kommt es im Nachhinein zu einer Kürzung der Studienbeihilfe. Sollten Studierende Unterhalt für ihr eigenes Kind leisten, dann erhöht sich der Grenzbetrag (abhängig vom Kindesalter) um 3.000,- pro Kind.

Categories: Allgemein, Mai 2023