In steuerlicher Hinsicht sind diese Regelbedarfssätze für den Unterhaltsabsetzbetrag und den FamilienbonusPlus von Bedeutung.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann für ein ganzes Kalenderjahr zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben Unterhalts für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für sechs Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages hat nicht zu erfolgen. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per Anfang Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Jahr 2023 heranzuziehen. Diese betragen:
Altersgruppe 0 – 5 Jahre: € 320,-
Altersgruppe 6 – 9 Jahre: € 410,-
Altersgruppe 10 – 14 Jahre: € 500,-
Altersgruppe 15 – 19 Jahre: € 630,-
Altersgruppe 20 Jahre und älter: € 720,-

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