Arbeits- und Wirtschaftsminister präsentiert neue Details zur Ausweitung des Energiekostenzuschusses

Ausweitung des Energiekostenzuschusses 1 auf das vierte Quartal

  • Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum.
  • Mit der Novellierung des UEZG wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen.
  • Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas.
  • Weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
  • Start der Voranmeldungen für EKZ Q 4: 29. März bis 14. April
  • Antragsphase: 17. April bis 16. Juni

Hintergrundinformationen zum Energiekostenzuschuss 2

  • Beim Energiekostenzuschuss 2 gibt es einige Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1. (neuer Krisenbeihilferahmen der EU)
  • In der Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität (3 Prozent)
  • Höhere Förderintensität der Mehrkosten: Basisstufe: von 30 auf 60 Prozent, Stufe 2: von 30 auf 50 Prozent, Stufe 3: von 50 auf 65 Prozent und Stufe 4: von 70 auf 80 Prozent
  • Neue Fördergrenzen für die Stufen: Basisstufe: von 400.000 auf 2 Millionen, Stufe 2: von 2 Mio. auf 4 Millionen, Stufe 3: von 25 Mio. auf 50 Millionen und Stufe 4: von 50 auf 150 Millionen
  • Neue fünfte Förderstufe: Förderintensität 40 Prozent
    o Förderobergrenze: 100 Millionen
    o förderfähige Energiearten: Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte
    o Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs
    o kein Energieintensitätserfordernis
  • Förderfähige Energiearten in der Basisstufe wurden wie folgt erweitert: Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel
  • Neue Fördervoraussetzungen: Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.
  • Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
  • Der förderfähige Zeitraum des EKZ 2 ist mit 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 festgelegt.
  • Die Antragsstellung wird in 2 Zeiträumen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das Q3 2023 (August/September) vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember ist für das Q1 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen.

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