Im vergangenen Sommer wurde die Möglichkeit für eine abgabenbegünstigte Teuerungsprämie eingeführt. Diese Möglichkeit zur Motivation der Mitarbeiter gilt auch noch bis Jahresende 2023.

Bis zu 3.000, – pro Kopf und pro Kalenderjahr können aufgrund von kürzlich eingeführten Sonderbestimmungen lohnsteuerfrei, sozialversicherungsfrei und von Lohnnebenkosten befreit an einzelne, einige oder alle Mitarbeiter ausbezahlt werden. Diese Möglichkeit ist zeitlich befristet beschlossen worden, die erwähnte Obergrenze galt im Kalenderjahr 2022 und kann noch einmal im Laufe des Kalenderjahres 2023 ausgenutzt werden. Nun gibt es einige Regeln, die Sie dabei auch im neuen Jahr beachten sollten:

  • Die Abgabenbegünstigungen gelten nur dann, wenn es sich um
    zusätzliche Zahlungen handelt, die bisher üblicherweise nicht
    gewährt wurden (also keine sog Gehaltsumwandlungen, zB anstatt
    einer bisherigen jährlichen Erfolgsprämie). Nach Ansicht des BMF
    ist eine steuerfreie Corona-Prämie unschädlich (diese konnte in den
    Jahren 2020 und 2021 ausbezahlt werden).
  • Bis zu 2.000,- pro Mitarbeiter:in können auch an einzelne Personen bezahlt werden, ab 2.000,- muss die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen, dh auf Basis einer Bestimmung im jeweiligen Kollektivertrag, einer Betriebsvereinbarung oder anhand einer innerbetrieblichen Gewährung unter Beachtung von sachlichen Gruppenbildungen. Wird die Obergrenze von 3.000,- überschritten, bestehen für den darüber hinausgehenden Teil keine abgabenrechtlichen Begünstigungen mehr. Bis zur Obergrenze hin bleiben die abgabenrechtlichen Vorteile erhalten.
  • Das Beschäftigungsausmaß (wöchentliche Arbeitszeit) hat keine Auswirkungen auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie, daher können auch geringfügig Beschäftigte bzw Teilzeitkräfte die maximale Teuerungsprämie erhalten.
  • Grundvoraussetzung für die Abgabenbegünstigungen ist, dass ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt (hier keine arbeitsrechtliche Perspektive). Ein solches fehlt zB bei sog freien Dienstverhältnissen, bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder auch bei wesentlich beteiligten Geschäftsführer: innen einer GmbH.
  • Diese Prämie kann auch an Mitarbeiter: innen ausbezahlt werden, die im Laufe des Kalenderjahres austreten aber auch an Bezieher einer Betriebspension (es ist hier keine aktive Mitarbeit notwendig). Weiters ist es nach Ansicht des BMF möglich, diese Prämie ausschließlich neu in das Unternehmen eintretenden Mitarbeiter: innen zu gewähren.
  • Die Prämie kann auch in Form von Gutscheinen oder auch in mehreren bzw monatlichen Teilbeträgen zugewendet werden. Am Lohnzettel oder Lohnkonto muss die Prämie jedenfalls als solche extra ausgewiesen werden.
  • Laut BMF gilt die Teuerungsprämie (sofern diese abgabenbegünstigt ist) nicht als Erwerbseinkommen und ist daher bei einer vorzeitigen Alterspension kein Zuverdienst. Auch beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld führt die Prämie – solange sie abgabenfrei ist – zu keiner Überschreitung der Zuverdienstgrenze.

Categories: Allgemein, Jänner 2023