Vor rund einem Jahr wurde die Öko-Steuerreform 2022 beschlossen. Dort war die Wiederauferstehung des IFB ab dem Jahr 2023 enthalten. Lesen Sie hier eine Zusammenfassung zu diesem neuen Steuerzuckerl.

Erst für Investitionen seit 1. 2023 wurde der IFB (Investitionsfreibetrag) als
Investitionsanreiz eingeführt. Dieser IFB kann nur im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung geltend gemacht werden. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (das ist zB der Zeitpunkt der Übergabe des Wirtschaftsgutes an den Käufer). Bereits im vergangenen Herbst hat das BMF eine Anfrage hinsichtlich eines Kfz wie folgt beantwortet:
Gilt bei einem Kfz das Datum des Kaufvertrages oder der Zulassung als maßgeblich? Bei einem Kfz wird das wirtschaftliche Eigentum mit der Übergabe des Kfz erworben. Beim Leasing eines Kfz wird das wirtschaftliche Eigentum in der Regel nicht übertragen, daher liegt bei geleasten Kfz im Normalfall keine Anschaffung vor, somit ist auch kein IFB beim Leasingnehmer möglich.

Mit dem neuen IFB können 10 % der Anschaffungs oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zusätzlich neben der AfA als sofortige Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ergebnismindernd geltend gemacht werden, und das auch in Verlustjahren. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, soll sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen. Die Höhe der AfA wird durch den IFB nicht verändert. Wird vom IFB Gebrauch gemacht, dann besteht eine 4jährige Behaltepflicht (tagesgenaue Betrachtung) für die Investitionen, ansonsten wird der IFB nachversteuert. Diese Investitionen müssen der Finanzverwaltung in einem eigenen Verzeichnis vorgelegt werden. Ausgeschlossen ist ein IFB unter anderem für PKW und Kombi (außer es handelt sich um Elektro-Kfz), für gebrauchte Wirtschaftsgüter (zB Vorführgeräte), für unkörperliche Wirtschaftsgüter (hier gibt es wieder Sonderfälle), für sofort abgeschriebene GWG-Investitionen sowie für Investitionen, die fossile Energieträger direkt nutzen (also alle Güter mit einem Verbrennungsmotor).

Categories: Allgemein, Jänner 2023