Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christkind, sondern auch der unerfreuliche 32. Dezember. An diesem Tag ist bekanntermaßen einiges zu spät. Die nachstehende Übersicht zu steuerlichen Themen des Jahreswechsels erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Das ist in Anbetracht der Vielfalt des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes auch gar nicht möglich.

Energieabgabenvergütung

Die Vergütung von Energieabgaben ist laut EuGH nur für Produktionsbetriebe und nur zeitlich befristet möglich. Bitte beachten Sie die Verjährungsfrist von 5 Jahren für einen solchen Antrag. Daher können Anträge für 2017 nur mehr bis zum 31. 12. 2022 gestellt werden! Diese Vergütung hat nichts mit dem aktuellen Energiekostenzuschuss zu tun.

Investitionen in Anlagegüter

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten über 800,- können nur im Wege der Abschreibung (kurz: AfA) verteilt auf mehrere Jahre gewinnmindernd abgesetzt werden. Anschaffungen in den letzten 6 Monaten vor dem Bilanzstichtag bzw vor dem Jahresende wirken lediglich über die sog „Halbjahres-Abschreibung“.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die tatsächliche Nutzung (Inbetriebnahme) im zu Ende gehenden Wirtschaftsjahr mindestens einen Tag beträgt. Für alle Neuanschaffungen gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA, daher ist die Steuerersparnis im ersten Jahr am größten.

Übrigens: Auch das Reparieren von vorhandenen Wirtschaftsgütern bringt sofortige Betriebsausgaben! Nachhaltiges Agieren zahlt sich aus.

Nettoanschaffungskosten bis zu 800,- hingegen können als sofortiger Aufwand noch heuer zur Gänze gewinnmindernd geltend gemacht werden. Vielleicht benötigen Sie noch einen Drucker oder einen neuen Bildschirm? Die Grenze für diese sog GWG-Investitionen wird ab 1.1.2023 auf 1.000,- angehoben.

Registrierkassen-Jahresbeleg erstellen

Zum Ende des Kalenderjahres muss der sog Jahresbeleg ausgedruckt, geprüft und (wie alle anderen Monatsbelege auch mindestens sieben Jahre hindurch in leserlicher Form) aufbewahrt werden! Der Jahresbeleg ist immer am 31. Dezember zu erzeugen, und zwar auch dann, wenn es einen anderen Bilanzstichtag gibt! Wenn Sie am 31. 12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erzielt haben, dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz in dieser Silvesternacht erstellen– oder spätestens vor dem nächsten Öffnungstag (sofern dieser innerhalb einer Woche stattgefunden hat). Vorausgesetzt, Sie rechnen die Umsätze nach Mitternacht noch zu den Umsätzen des 31. 12. dazu! Sonderregeln gibt es für Saisonbetriebe, die im Winter nicht geöffnet haben.

Danach muss dieser Jahresbeleg bis spätestens 15. Feber nächsten Jahres mittels Beleg-App-Prüfung geprüft werden.

TIPP
Angenehmer ist es natürlich, wenn die Jahresbelege völlig automatisiert erstellt werden, weil man das erstens nicht vergessen kann, zweitens nicht auszudrucken braucht und drittens ebenfalls automatisiert an FinanzOnline zur Belegprüfung zugeleitet wird. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Kassenhersteller oder -händler, ob diese Funktion bei Ihrer Kassa möglich ist!

Laufende Datensicherung
Alle registrierkassenpflichtigen Betriebe trifft die Verpflichtung, die laufenden Daten aus der Registrierkasse zu sichern. Dabei ist zumindest eine vierteljährliche Sicherung auf einen externen Datenträger (zB externe Festplatte oder USB-Stick) verpflichtend vorgesehen.

Bitte vergessen Sie auch im neuen Jahr 2023 nicht auf diese laufende Datensicherung. Bei behördlichen Überprüfungsmaßnahmen (zB auch unangekündigt durch die Finanzpolizei) muss der Unternehmer die Daten
aus der Registrierkasse auf USB-Stick der prüfenden Behörde aushändigen.

Daher noch ein Tipp: Halten Sie ausreichend USB-Sticks vorrätig und schulen Sie auch Mitarbeiter für den Fall Ihrer Abwesenheit, wie man die Daten auf einen Stick bringt!

Gewinnrealisierung bei Lieferungen und Dienstleistungen
Durch Verschieben der tatsächlichen Ausführung einer Warenlieferung oder Dienstleistung in das nächste Jahr wird die Gewinnrealisierung verschoben. Denn: Halbfertige Erzeugnisse und Arbeiten werden nicht zum Verkaufspreis bewertet, sondern ohne Gewinnaufschlag zu Selbstkosten.

Abzugsfähige Spenden
Grundsätzlich können Spenden nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, Ausnahmen gibt es für folgende Spenden:

a) Spenden „der alten Art“
So können etwa Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehraufgaben bis zu 10 % des laufenden Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages) abgesetzt werden. Allerdings ist der Kreis solcher „tauglicher“ Empfänger begrenzt. Dazu gehören zum Beispiel Universitätsinstitute oder gemeinnützige Vereine, wobei Letztere in einem von der Finanzverwaltung jährlich aktualisierten Verzeichnis begünstigter Spendenempfänger (siehe BMF-Homepage) aufscheinen müssen. Dazu gehören auch private „Museen von gesamtösterreichischer Bedeutung“ und Dachverbände, deren ausschließlich gemeinnütziger Zweck die Förderung des Behindertensportes ist. Absetzbar sind außerdem Spenden (Geld- und Sachspenden) von Unternehmen im Rahmen einer Naturkatastrophenhilfe, vorausgesetzt der Spender nutzt seine Großzügigkeit für Werbezwecke (ein Hinweis zB auf der eigenen Homepage genügt). Kriegerische Ereignisse gelten laut BMF auch als Katastrophenfall, daher sind Spenden im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg auch abzugsfähig.

b) Mildtätige Spenden
Die Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben (also im privaten Bereich) liegt vor, wenn diese Spende mildtätigen Zwecken oder zur Bekämpfung von Armut und Not oder der Hilfe bei Katastrophenfällen dient. Wichtig ist dabei, dass die empfangende Institution am Tag der Spende in eine spezielle Liste des Ministeriums eingetragen ist. Ohne Eintragung keine Abzugsfähigkeit! Ein Blick in die Homepage des Ministeriums www.bmf.gv.at zahlt sich aus. Für die Spendenabzugsfähigkeit gilt als oberes Limit 10 % des Gewinnes.

c) Spenden an Feuerwehr, für Artenschutz und behördlich genehmigte
Tierheime

Dazu gehören auch Spenden zum Zweck des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes. Auch diese Empfängerorganisationen (abgesehen von den Feuerwehren) müssen in die Begünstigtenliste des Ministeriums eingetragen sein.

TIPP:
Wenn Sie eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgaben absetzen möchten, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2022 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Diese elektronischen Meldungen gelten hingegen nicht für die betrieblichen Spenden!

Aufbewahrungspflicht
Für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsunterlagen endet zum 31.12.2022 die siebenjährige steuerliche Mindest-Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2015. Dabei sind allerdings einige Feinheiten zu beachten:

»» Für Unterlagen, welche die Vorsteuer von Grundstücken betreffen, gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsdauer! Diese Frist beträgt für bestimmte Fälle (ältere Gebäude) nur 12 Jahre.

»» Ist ein Abgabenbeschwerdeverfahren oder ein anderes behördliches oder gerichtliches Verfahren (Parteistellung) anhängig, müssen diese Unterlagen bis auf weiteres noch aufbewahrt werden.

»» Ist in einer Bilanz oder einem EAR-Abschluss ein Fehler mit
periodenübergreifender Wirkung enthalten, dann kann die Finanz eine Fehlerberichtigung durchführen. Diese Maßnahme kann auch auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleitet werden. Diese „Fehlerberichtigung“ ist auch dann möglich, wenn das betreffende Jahr bereits verjährt ist. Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufbewahren könnte sich daher lohnen!

»» Überhaupt sollten betriebliche Unterlagen nicht leichtfertig zu
den Klängen des Neujahrskonzertes abgefackelt werden, da auch altes Material in einem zivilrechtlichen Prozess zur Beweisführung dienlich sein kann.

»» Beachten Sie bitte auch, dass die Verjährungsfrist seit vielen Jahren
wieder 10 Jahre beträgt! Wir raten daher, Geschäftsunterlagen unbedingt während dieser Frist aufzubewahren.

»» Unterlagen für die neue Corona- Investitionsprämie müssen übrigens nach der Richtlinie dazu mind 10 Jahre aufbewahrt werden.

Wertpapierdeckung für Pensions- Rückstellungen

Erforderlich ist eine Wertpapierdeckung zur Pensions-RSt (nicht hingegen für eine Abfertigungsrückstellung!). Verlangt wird dabei eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50 % der im Vorjahr in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungshöhe. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, muss einen gewinnerhöhenden Strafzuschlag von 30 % der sog Unterdeckung in Kauf nehmen. Prüfen Sie also, ob Sie Wertpapiere kaufen müssen! Auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung zählen zur Wertpapierdeckung.

Teuerungs-Prämie oder Mitarbeiter- Gewinnbeteiligung?

Überraschend gibt es in den Kalenderjahren 2022 und 2023 für alle Unternehmen die Möglichkeit, an alle/mehrere/einzelne Mitarbeiter eine sog Teuerungs-Prämie lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei auszuzahlen.

Begünstigt sind pro Mitarbeiter (unabhängig vom wöchentlichen Arbeitsausmaß) 2.000,- pro Jahr, sofern es dazu in einem Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung gibt oder die Auszahlung an alle Mitarbeiter erfolgt, können nochmal zusätzlich 1.000,- begünstigt abgerechnet werden. Wichtig ist hier ein Begleitschreiben bei Auszahlung!
Für Details dazu wenden Sie sich bitte an die Lohnverrechnung!

Aufgrund der Öko-Steuerreform 2022 gibt es auch ein dauerhaftes ähnliches Steuerzuckerl mit dem Namen Mitarbeiter- Gewinnbeteiligung. Fragen Sie auch dazu betreffend die zahlreichen Details bei der Lohnverrechnung nach! Für beide Prämien gibt es eine gemeinsame
Obergrenze von 3.000,- jährlich.

Klimaticket für Mitarbeiter?

Wenn Sie Ihren Mitarbeiter:innen Gutes tun wollen, könnte auch ein Öffi-
Ticket für diese vorteilhaft sein. Die kostenlose Gewährung von Wochen-/ Monats- und Jahreskarten sind nämlich abgabenrechtlich begünstigt und führen bei den Empfängern zu keinem Sachbezug, sofern das Ticket zumindest am Wohnort sowie am Arbeitsort des jeweiligen Mitarbeiters gültig ist. Auch eine teilweise Übernahme der Kosten dafür ist gleichermaßen begünstigt.

Weihnachtsgeschenke und -feier

Der sogenannte „geldwerte Vorteil“ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und den Lohnnebenabgaben bis zu einem Betrag von höchstens 365,- jährlich und je Mitarbeiter befreit (daher sämtliche Veranstaltungen eines Jahres addieren).

Wer mit seinen Mitarbeitern einen kostenintensiven Betriebsausflug im Sommer genossen hat, sollte wissen, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt 365,- überschritten wird. Für empfangene Sachzuwendungen (zB Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können oder eine Autobahnvignette) können je Mitarbeiter zusätzlich 186,- jährlich steuerfrei bleiben. Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig, außer es handelt sich um Goldmünzen, wenn der Goldwert im Vordergrund steht (bis 186,-) oder um Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (sachbezogen, daher ohne Betragsgrenze).

Seit 2016 gibt es für den Fall eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums die Möglichkeit, dem Dienstnehmer steuerfrei und sozialversicherungsfrei ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu 186,- zukommen zu lassen.

Weihnachtsgeschenke an Kunden zu Werbezwecken

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt zB ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn ein Unternehmer seinem Kunden ein Weihnachtsgeschenk überlässt; obwohl hier der betriebliche Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, tut man umsatzsteuerlich so, als ob es sich um eine Privatentnahme handeln würde. Ausgenommen von dieser USt- Pflicht sind lediglich „Geschenke von geringem Wert“ (bis zu 40,- pa sog Toleranzgrenze) und Warenmuster.

USt: Kleinunternehmergrenze überschritten?

„Kleinunternehmer“ im Sinne des UStG ist ein Unternehmer, dessen Umsätze pro Jahr 35.000,- netto nicht übersteigen – dabei muss auch der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch eingerechnet werden, manche Umsatzteile hingegen nicht. Derartige Kleinunternehmer sind mit ihren Umsätzen grundsätzlich von der USt befreit, haben im Gegenzug aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Das Gesetz kennt eine Toleranzgrenze: Das einmalige Überschreiten des Grenzbetrages innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15 % ist unschädlich. Wird die Umsatzgrenze gegen Jahresende hin überschritten, dann ist die Umsatzsteuerpflicht die Folge und der Unternehmer muss die Mehrwertsteuer für alle Umsätze in diesem Jahr nachträglich entrichten – andererseits steht natürlich der Vorsteuerabzug zu, wenn alle diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt werden (sprich: Rechnungen vorliegen). Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EAR) können das Überschreiten bzw Nicht-Überschreiten dieser Umsatzgrenze wegen des geltenden Zufluss- Abfluss-Prinzips beeinflussen.

Vorsteuerabzug bei Kauf von Elektrorädern

Seit 2020 wurde ein Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Elektroräder eingeführt. Natürlich muss eine unternehmerische Verwendung (mind 10% notwendig) nachweisbar sein. Privatfahrten führen zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung und damit zur Belastung mit Mehrwertsteuer. Wenn Mitarbeiter die „Krafträder“ für private Fahrten verwenden, dann gibt es dafür eine spezielle Ausnahme von den Sachbezügen. Zu solchen Krafträdern zählen zB auch Elektroscooter und Quads.

Lagerbestand ermitteln (sog Inventur)!

Alle Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen
zum Bilanzstichtag eine Inventur durchführen, um die Menge der auf Lager liegenden Vorräte festzustellen – daher zählen, messen, wiegen nicht vergessen. Das gleiche Schicksal ereilt all jene, die zum 1.1.2023 von der EAR zur Bilanzierung wechseln! Die Inventuraufzeichnungen benötigt Ihr Steuerberater für die Erstellung der Eröffnungsbilanz. Zum Bilanzstichtag müssen auch die halbfertigen Arbeiten (zB nicht abgerechnete Dienstleistungen) bewertet werden – auch hier werden Aufzeichnungen benötigt.

Forschungsprämie bei Auftragsforschung

Seit Jahren gibt es für Unternehmen, die nicht im eigenen Haus forschen, sondern bestimmten Forschungseinrichtungen einen entsprechenden Forschungsauftrag erteilen, eine Forschungsprämie (derzeit: 14 %) für maximal 1 Mio pa erteilte Forschungsaufträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres (idR der 31.12.) dem Auftragnehmer nachweislich (schriftlich) mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Begünstigung in Anspruch nimmt. Achtung: Ohne rechtzeitige Mitteilung gibt es kein Steuerzuckerl! Dem Finanzamt muss der Nachweis der Forschungstätigkeit durch ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorgelegt werden.

Forschungsprämie ausgeweitet

Wenn steuerliche Forschung betrieben wird, dann gibt es gute Nachrichten zur Forschungsprämie: Ab 2022 wird auch die Arbeitszeit des forschenden Unternehmers selbst (dieser kann bekanntlich kein steuerliches Gehalt bekommen) in die Bemessungsgrundlage für die 14%ige Prämie eingerechnet, vorausgesetzt wird allerdings, dass qualitativ ausreichende Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen, aus denen die Zeiten der Forschungstätigkeiten eindeutig nachvollziehbar hervorgehen. Das kann bis zu ca 11.000,- zusätzliche Forschungsprämie jährlich führen! Schreiben lohnt sich hier jedenfalls.

Arbeitnehmerveranlagungen

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen (ANV) können nur für die letzten 5 Kalenderjahre beantragt werden: Bis zum Jahr 2017 zurück gelangt man daher nicht mehr lange! Diese Frist bleibt auch für Fälle wirksam, in denen der Fiskus eine antragslose ANV zwar durchgeführt hat, aber mangels Wissen nicht alle Absetzposten berücksichtigen konnte. Auch hier sollten Sie noch aktiv werden!

Spekulationsgewinne realisieren

Spekulationsverluste im privaten Bereich (zB aus dem Verkauf von Privatgegenständen) können nur mit Spekulationsgewinnen gegen verrechnet werden, die im gleichen Kalenderjahr erzielt werden. Sonst gehen diese Verluste verloren. Seit 1. April 2012 wird der Verkauf von Wertpapieren durch die sog „Vermögenszuwachssteuer“ in Form der 27,5 %igen KESt besteuert, im Privatbereich kommt es zur Endbesteuerungswirkung. Für Kryptowährungsgewinne gilt das auch seit März 2022. Durch diese Gesetzesänderungen gilt für Wertpapiere und Kryptos die 1-Jahres-Spekulationsfrist nicht mehr – Kursgewinne werden nun immer besteuert, außer Sie haben das Wertpapier bereits seit vielen Jahren im Depot (fragen Sie dazu Ihren Bankberater). Weiters ist der Verkauf von Immobilien seit einigen Jahren ebenfalls mit 30 % Fixsteuer belastet. Vielleicht ist das Verkaufen von Vermögen mit Gewinnrealisierung daher vorteilhaft.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Gewinnfreibetrag wurde durch die Öko-Steuerreform 2022 für alle Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2022 begonnen haben, etwas erhöht. Für Betriebe (aber nicht für Kapitalgesellschaften) gibt es einen 15 %igen Gewinnfreibetrag (kurz: GFB) mit einer jährlichen Obergrenze von 45.950,-. Beträgt der Gewinn mehr als 145.000,-, dann kommt es zu einer stufenweisen Reduktion auf bis zu 4,5 % (sog Einschleifregelung). Um diesen Freibetrag optimal ausnützen zu können, ist die zeitgerechte Planung von begünstigten Investitionen im zu Ende gehenden Jahr unbedingt notwendig. Den GFB gibt es in zwei Stufen: Für die ersten 30.000,- Gewinn pro Jahr benötigt man keine Investitionen und auch bei Anwendung von Pauschalierungen stehen trotzdem die 15 % Freibetrag zu. Ist der Gewinn höher als die genannte 30.000er-Grenze, dann sinkt der GFB auf 13 % und es sind Investitionen eine Voraussetzung dafür.

Wenn heuer bereits ausreichend Wertpapiere gekauft worden sind, sollten begünstigte Sachgüterinvestitionen allenfalls in das kommende Jahr 2023 verschoben werden. Natürlich verzichtet man dadurch auf die Halbjahres- AfA für heuer und erzielt einen höheren Gewinn, aber dafür kann man im Folgejahr den Freibetrag ausnützen, ohne erneut Wertpapiere kaufen zu müssen. Von einer Verschiebung der Investitionen können Sie jedoch Abstand nehmen, wenn Sie für das kommende Jahr keinen Gewinn über 30.000,- erwarten bzw wenn Sie ohnehin bereits ausreichende Investitionspläne wälzen, um im Folgejahr die Grenze voll auszuschöpfen.

Beachten Sie: Jene Wirtschaftsgüter, die in der Vergangenheit als Basis für den Freibetrag gedient haben, sollten unbedingt erst nach Ablauf von 4 Jahren (sog Behaltefrist) ab der Anschaffung aus dem Betrieb ausscheiden, sonst kommt es in der Regel zur Nachversteuerung! Erfreulich ist, dass die 4-jährige-Behaltefrist für die Investitionen aus dem Jahr 2018 heuer ablaufen wird und so können diese Güter (zB Wertpapiere) problemlos verkauft werden.

Neuer Investitionsfreibetrag ab 2023

Der neue Investitionsfreibetrag (kurz: IFB) steht erstmalig für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter (bis max 1 Mio Investitionsvolumen pro Jahr) zu. Wird dieser anstatt des oben beschriebenen GFB genutzt, dann können 10 % der Kosten als zusätzliche Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für ökologisch wertvolle Investitionen erhöht sich dieser auf 15 %. Die Höhe der Abschreibung wird durch den neuen IFB nicht beeinflusst. Die Investitionen müssen mind 4 Jahre Nutzungsdauer aufweisen, ein vorzeitiges Ausscheiden führt zur Nachversteuerung.

Natürlich gibt es auch wieder zahlreiche Ausnahmen, die nicht begünstigt sind – zB gebrauchte Güter, immaterielle Güter oder wenn der GFB oder die GWG-Sofortabschreibung geltend gemacht wird.

Corona-Investitionsprämie 3 Jahre Behaltefrist

Neben der 4jährigen Behaltefrist für den Gewinnfreibetrag (siehe vorhin) gilt für die Investitionen, für welche die Corona-Investitionsprämie beansprucht wird, eine Behaltefrist von mind 3 Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte des Unternehmens. Während dieses Zeitraumes dürfen die geförderten Gegenstände nicht verkauft werden oder auch nicht sonst außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet werden. Die Frist beginnt nach Abschluss der Investition. Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird, und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.

Categories: Allgemein, Oktober 2022