Ende Juli musste eine Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz beschlossen werden, um einen verfassungskonformen Zustand zu erreichen. Damit wurde die sog Indexierung der Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder repariert. Ein enormer Verwaltungsaufwand ist die Folge.

Mit Jänner 2019 wurde die sog Indexierung der Familienbeihilfe für Erwerbstätige eingeführt, deren Kinder ständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen. Im Gegensatz zur Höhe der Familienbeihilfe für in Österreich lebende Kinder wurde die Höhe der Familienbeihilfe an die im jeweiligen Ausland lebenden Kinder an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst. Diese Indexanpassung erfolgt sowohl nach oben als auch nach unten je nach dem allgemeinen Preisniveau und der Kaufkraft des Landes.

Der EuGH stellt fest, dass diese Anpassung gegen die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der soziale Sicherheit verstößt und sog Wanderarbeiter aufgrund der Staatsangehörigkeit mittelbar diskriminiert. Laut einer BMF-Info sind die Indexierungsbestimmungen nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung gilt für alle in der EU bzw im EWR und in der Schweiz lebenden Kinder, für die ein Anspruch in einem Anspruchszeitraum ab 1. 1. 2019 bestand/besteht.

Ende Juli wurde nun das Gesetz selbst repariert und es kommt zu einer Nachzahlung an Familienbeihilfe für Zeiträume seit Jänner 2019 für die betroffenen im Ausland lebenden Kinder. Dabei soll die Nachzahlung automationsunterstützt erfolgen, nur wenn die Daten zur Auszahlung nicht vorliegen, ist ein entsprechender Antrag notwendig.

Gleichzeitig wurde das Einkommensteuergesetz angepasst und für Kinder, die sich außerhalb der EU/EWR/Schweiz aufhalten, steht nun kein Kinderabsetzbetrag mehr zu. Ebenso wurde der FamilienbonusPlus bzw der Kindermehrbetrag für diese Personengruppe aufgehoben.

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