Das Epidemiegesetz existiert seit Jahrzehnten und hat durch die Covid-19-Pandemie ein außergewöhnliches „Revival“ erlebt. Dieses Gesetz ist auch die rechtliche Basis für den Vergütungsanspruch im Falle von Absonderungen von Mitarbeitern.

Wenn über einen Mitarbeiter von der Behörde die Absonderung in Quarantäne verhängt wird, bleibt für den Mitarbeiter zunächst einmal gegenüber seinem Dienstgeber der Entgeltfortzahlungsanspruch erhalten – wie bei einem „normalen“ Krankenstand. Und weil der Arbeitgeber zunächst einmal für den Verdienstausfall seiner DienstnehmerInnen aufkommen muss, geht der Vergütungsanspruch nach Epidemiegesetz (kurz: EpiG) auf den Arbeitgeber über.

Das EpiG sieht einen Entschädigungsanspruch für einen Verdienstausfall infolge einer Epidemie vor – und das für den Unternehmer einerseits sowie für die Mitarbeiter andererseits. Grundvoraussetzung für den Erstattungsanspruch ist eine von der Gesundheitsbehörde aufgrund des EpiG angeordnete Maßnahme (wie etwa Schließung einer Betriebsstätte oder Verhängung einer Quarantäne) sowie der Eintritt eines Verdienstentganges.

Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer ist das regelmäßige Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Basis für die Höhe der Entschädigung: Alles, was dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er nicht verhindert gewesen wäre, bildet die Bemessungsgrundlage nach dem hier geltenden Ausfallsprinzip. Unter diesen Entgeltbegriff fallen auch Akkordlöhne, Prämien, Zulagen und Zuschläge, Provisionen und natürlich Sonderzahlungen sowie Gewinnbeteiligungen. Nicht darunter fallen echte Aufwandsentschädigungen und Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Dienstgebers.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung von Sonderzahlungen wurde nun auch vom Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung des EpiG im März 2022 klargestellt, dass es nicht auf die tatsächliche Auszahlung einer Sonderzahlung während der Quarantäne ankommt – diese Rechtsmeinung haben einige Behörden in der Vergangenheit vertreten, was sogar bereits zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung im Juni 2021 geführt hat. Die jüngste Gesetzesänderung sieht daher nun eine Geltendmachung der Sonderzahlungsansprüche für (auch rechtskräftig entschiedene) Altfälle bis Ende September 2022 vor.

In zeitlicher Hinsicht besteht der Vergütungsanspruch für jeden Tag der Absonderung, daher ist der Absonderungsbescheid ein wichtiges Beweismittel. Es ist daher vom regelmäßigen Entgelt eine tagesaliquote Summe zu berechnen und mit der Anzahl der Absonderungstage zu multiplizieren.

Ein Antrag auf Vergütung nach EpiG hinsichtlich SARS-CoV-2-ergangener behördlicher Maßnahmen ist binnen drei Monaten ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Dabei ist dieser Antrag bei jener regional zuständigen Verwaltungsbehörde
(BH oder Magistrat) einzubringen, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat. Das ist in der Regel die Behörde jenes Bezirks, in dem der behördlich abgesonderte Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Standort des betroffenen Unternehmers ist hingegen nicht von Bedeutung. Um den Antrag bei der richtigen Behörde einzubringen, ist daher ein Blick auf den Absonderungsbescheid sehr hilfreich! Wird ein Antrag bei der „falschen“ (also der örtlich gar nicht zuständigen) Behörde eingebracht, so muss der Antragsteller darauf hingewiesen werden oder der Antrag wird an die zuständige Behörde weitergeleitet – aber hier besteht die Gefahr, dass die 3-Monats-Frist versäumt wird und der Antrag daher zu spät eingereicht wird.

In einem weiteren höchstgerichtlichen Urteil hat der VwGH im Feber 2022 ausgesprochen, dass der Anspruch auf Vergütung bereits ab dem Tag der freiwilligen Quarantäne besteht, wenn der Absonderungsbescheid erst einige Tage später ausgestellt wird und diese behördliche Absonderung rückwirkend (im Fall ab Kontakt mit einer corona- positiven Person) erfolgt. In diesem Fall besteht also der Anspruch ab dem Tag der freiwilligen Selbstisolation des Mitarbeiters.

Für Selbständige

Hinsichtlich der Vergütungsanträge für Selbständige muss der Antrag mittels einem amtlichen Formular auch innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der behördlichen Maßnahme gestellt werden. Der Antrag muss bereits alle für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten enthalten. Sollten Angaben fehlen und die Behörde erteilt einen Verbesserungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist, so wurde durch die Änderung des EpiG auch klargestellt, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auch nach Ablauf der Frist der Höhe nach ausgedehnt werden können.

Categories: Allgemein, Mai 2022