• Home
  • |
  • Allgemein
  • |
  • Steuerliche Behandlung von Hilfen für die Ukraine

Die aktuellen Vorgänge im Osten Europas berühren uns alle. Die Spendenbereitschaft von Privaten und Unternehmen ist sehr groß, das Ministerium hat aus aktuellem Anlass Stellung genommen.

Grundsätzlich ist bei Spenden zwischen Geldspenden und Sachspenden zu unterscheiden. Weiters muss untersucht werden, ob diese Zuwendung aus dem Privatvermögen oder aus dem Betrieb erfolgt, weil diese Spenden je nach Zuordnung als Sonderausgabe oder als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind.

In steuerlicher Hinsicht gibt es zwei große Spendenkategorien, die zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen – es ist zwischen den sog Katastrophenspenden und den Spenden für begünstigte Zwecke zu unterscheiden.

Spenden zur Katastrophenhilfe

Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen

• Naturkatastrophen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag),
• technische Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen),
• kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder
• sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

Der Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine Zuwendungen oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Dieser Werbeeffekt gilt beispielsweise als gegeben bei medialer Berichterstattung über die Spende, bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens, beim Anbringen eines für KundInnen sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum, auf einem Firmen-Kfz oder wenn das Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung auf die Spenden hinweist. Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen Katastrophenspenden ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (zB Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer, andere Familien oder Personen).

Spenden für mildtätige Zwecke

Spenden sind als Einkommensverwendung grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgrund einer Sonderbestimmung im Einkommensteuergesetz können jedoch freigebige Zuwendungen für begünstigte (mildtätige) Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist keine Werbewirksamkeit erforderlich.

Die hier besprochenen Spenden sind sowohl bei Unternehmen (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar maximal in Höhe von 10 % des Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Sonderausgaben).

Zu beachten ist, dass bei Privatpersonen idR nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden. Bei den begünstigten Einrichtungen unterscheidet manzwischen Empfängern, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Finanzministeriums (BMF) aufscheinen.

Zu den begünstigten Zwecken zählen insbesondere mildtätige Zwecke, Entwicklungszusammenarbeit, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur und Artenschutz und die Führung behördlich genehmigter Tierheime. Abziehbar sind auch Zuwendungen an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports. Weiters sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen im Interesse der Wissenschaft und Forschung sowie der Erwachsenenbildung und in Bereichen der Kunst und Kultur, wenn die Körperschaft Förderungen erhält, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht sind, abziehbar.

In bestimmten Fällen sind begünstigte Spendenempfänger direkt im Gesetz angeführt, wie zB Universitäten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Österreichische Nationalbibliothek oder etwa Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts.

Abziehbar sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. In diesen Fällen ist kein Eintrag in die Liste als Voraussetzung für den Abzug erforderlich. Ebenfalls keine Listeneintragung ist für bestimmte Stiftungen oder Fonds erforderlich, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Seit dem Jahr 2017 unterliegen private Spenden an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung und werden automatisch in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt, daher muss die Sozialversicherungsnummer bzw das Geburtsdatum dem Spendenempfänger bekannt gegeben werden. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht.

Hilfsgüterlieferungen & USt

Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen sind als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln, daher kommt es zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung. Als Voraussetzungen hierfür gelten gemäß einer speziellen Verordnung:
• Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in der Verordnung genannt wird (zB Ukraine).
• Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
• Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

Für nationale Hilfsprogramme gibt es eigenständige Regeln.

Categories: Allgemein, Mai 2022