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  • Corona-Hilfen für Betriebe – die neuen Varianten

Entgegen dem ursprünglichen Plan gibt es nun doch einige Hilfstöpfe im zweiten Halbjahr 2021. Lesen Sie hier die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Härtefallfonds (HFF) Phase 3

Die Zahlungen daraus dienen zur Deckung der privaten Lebenshaltungskosten der Betriebsinhaber. Die Zahlungen aus dem HFF wurden für die Kalendermonate Juli, August und September 2021 verlängert, wobei als Antragszeitraum nunmehr auch auf den Kalendermonat umgestellt wurde und nicht mehr von Monatsmitte bis zur Mitte des Folgemonats. Die Abwicklung bleibt weiterhin bei der WKO. Wie bisher muss entweder zumindest 50 % weniger Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Monat im Sommer 2019 erzielt worden sein oder die finanziellen Mittel reichen nicht zur Deckung der laufenden Kosten aus. Behördliche Betretungsverbote als Antragsgrund sind jetzt nicht mehr vorgesehen. Die Höhe des HFF wurde auf monatlich 600,- gestutzt, maximal sind 2.000,- möglich. Beantragt werden kann nur mehr über die Handysignatur und zwar jeweils nach Ablauf des Kalendermonats der Antragstellung bis längstens drei Monate danach (für Juli daher vom 2.8. bis 31.10.2021).

Ausfallbonus II (AB II)

Von der COFAG wird auch weiterhin der AB II abgewickelt. Der AB wurde um weitere drei Kalendermonate als Betrachtungszeiträume verlängert (Juli bis inkl Sept 2021). Antragsberechtigt sind wie bisher grundsätzlich nur Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die operativ tätig sind und Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen. Wichtig ist als Grundvoraussetzung, dass dieses Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen betreffend das Umsatzminus setzen muss, um den Umsatzausfall zu reduzieren (zB durch Werbemaßnahmen). Diese Schadensminderungspflicht hat schon in der Vergangenheit bei den Fixkostenzuschüssen und beim Verlustersatz sehr viel Staub aufgewirbelt und wird von der COFAG sehr streng geprüft werden. Wenn daher für die Erfüllung dieser Schadensminderungspflicht keine oder nicht ausreichend Beweismittel vorgelegt werden können, dann ist sogar mit der Rückzahlung dieser Förderung zu rechnen!

Die Einstiegsvoraussetzung für den AB wurde verschärft: Mindestens 50 % Umsatzreduktion im Vergleich zum betreffenden Monat im Jahr 2019 müssen vorliegen (bisher reichten 40 % aus). Außerdem müssen die Unternehmer die Privatentnahmen bzw die Gewinnausschüttungen im 2. Halbjahr 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen! Auch die Einhaltung dieser Verpflichtung dürfte für manche ein Stolperstein werden und von der Finanzverwaltung künftig bei Prüfungen streng geprüft werden. In der VO wird angeführt, dass die Ausschüttung von nicht zwingenden Dividenden bzw Gewinnausschüttungen der Gewährung des AB II entgegenstehen!

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmer wird zusätzlich eingeschränkt, weil der AB II eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche voraussetzt. Es gibt einen eigenen Branchenkatalog zum AB II, nur die dort angeführten Branchen sind antragsberechtigt. Die sog Ersatzrate wurde nun drastisch verringert und hängt von der Branchenzuordnung ab. Der AB II beträgt nur mehr zwischen 10 % und 40 % der Umsatzreduktion. So zB für Restaurants 40 %, für Grafikdesigner 30 %, für Werbeagenturen 20 % und etwa für Reisebüros 10 %. Anträge sind über FinanzOnline jeweils ab dem 16. des folgenden Monats über drei Monate lange möglich.

Verlustersatz-Verlängerung

Der Verlustersatz (VE) sollte ursprünglich mit dem Antragsmonat Juni auslaufen. Nun wurde dieser VE doch um weitere sechs Monate verlängert. Die Ersatzraten bleiben unverändert hoch, der Umsatzrückgang muss zumindest 50 % verglichen mit dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 betragen. Anträge zum VE können bis Ende Juni 2022 gestellt werden. Bis Jahresende 2021 kann eine Akontozahlung dafür beantragt werden (sog Tranche-1-Antrag).

Categories: Allgemein, September 2021