Unternehmen versuchen mit verschiedensten Zuckerln den Mitarbeiterinnenstand zu erhöhen bzw zu halten. So gehören Zuschüsse zu Öffi-Tickets bereits vielfach zum „Standardangebot“ um die Attraktivität als Dienstgeberin zu erhöhen. Wie sind Öffi-Tickets, die gar nicht zum Pendeln genutzt werden, zu behandeln?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel (zB Klimaticket Österreich) durch die Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmerinnen keinen steuerpflichtigen bzw sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteil dar. Grundvoraussetzung für die Abgabenbegünstigung ist, dass die Karte zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten des Öffi-Tickets ist natürlich nicht zulässig.

Die Steuerbegünstigung gilt für beide Varianten: die kostenlose Zurverfügungstellung oder die (teilweise oder gänzliche) Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin.

Fraglich ist, ob diese Abgabenbegünstigung auch dann gilt, wenn die Dienstnehmerin das zur Verfügung gestellte Ticket überhaupt nicht für Fahrten zur Arbeit nutzt, sondern ausschließlich für private Fahrten?

Für die steuerlichen Konsequenzen ist es völlig ohne Belang, wofür das Ticket letztlich verwendet wird. Privatfahrten schaden also nicht. Und eigentlich war es ja gerade die Intention des Gesetzgebers, dass durch dieses Zuckerl die Belegschaft zum Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel animiert wird.

Arbeitsrechtlich liegt ein außerordentlicher Entgeltbestandteil vor, der nicht von der Arbeitsleistung abhängt. Daher ist dieser Zuschuss zB auch nicht bei der Berechnung des Überstundenentgelts zu berücksichtigen und auch nicht in die Sonderzahlungen einzurechnen (außer ein Kollektivvertrag sieht das ausdrücklich vor). Wenn der Zuschuss Vorsteuererstattung in anderen EU-Mitgliedsstaaten regelmäßig gewährt wird und arbeitsrechtlich Entgeltcharakter vorliegt, dann wird der Wert des Tickets allerdings in Austrittsansprüche einbezogen werden müssen.

Steuerlich ist es inzwischen klar, dass das Ministerium eine großzügige Ansicht vertritt und auch solche Tickets für die 1. Klasse abgabenrechtlich begünstigt. Übrigens ist es seit heuer zulässig, dass die Mitarbeiterin trotz Zuwendung eines Öffi-Tickets ihrerseits ein Pendlerpauschale geltend machen kann. In solchen Fällen ist das Pendlerpauschale um den Wert des Öffi-Tickets zu kürzen.

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