Nicht nur für bloße Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten spezielle Vorschriften hinsichtlich der Corona- Förderungen. Die derzeitige Erstellung der Steuererklärungen ist mit erheblichem Mehraufwand verbunden, eine spätere Änderung dieser Erklärungen ist in vielen Fällen unausweichlich.

Betreffend die Corona-Beihilfen für Unternehmen sehen steuerrechtliche Vorschriften eine Berücksichtigung dieser Hilfsgelder in der Steuererklärung bzw im Jahresabschluss für jenes Kalenderjahr vor, für welches der Anspruch auf diese Hilfsgelder besteht. Diese Zuordnung ist eine Spezialbestimmung und erlaubt keine Berücksichtigung in jenem Jahr, in dem die Gelder ausbezahlt werden. Der Gesetzgeber hat nun einige Fördertöpfe rückwirkend eingeführt (zB den Lockdown-Umsatzersatz II oder den Ausfallsbonus für Nov und Dez 2020), bei anderen Corona-Unterstützungen dauert die Bearbeitung, Prüfung und Auszahlung sehr lange bzw ist die Möglichkeit für eine endgültige Abrechnung erst geraume Zeit nach Ablauf des Antragszeitraumes möglich.

Die Einführung weiterer Förderungen bzw die Adaptierung der bestehenden Antragsmöglichkeiten erscheint auch nicht ausgeschlossen zu sein. Aus all diesen genannten Gründen ist es derzeit nicht in jedem
Fall möglich, den Jahresabschluss bzw die Steuererklärung für 2020 bzw 2021 so zu erstellen, dass alle diese gesetzlichen Vorgaben bereits erfüllt werden können. Das derzeit vorliegende Zahlenwerk ist daher für Steuerpflichtige, die Förderungen in Anspruch genommen haben, nur als vorläufiges Datenmaterial zu verstehen.

Das Finanzministerium sieht in den Einkommensteuer-Richtlinien indirekt vor, dass die Steuererklärungen nachträglich zu vervollständigen (und einzureichen) sind und nach Abschluss aller Förderansuchen und Auszahlung aller Fördergelder eine Neuberechnung der Gewinnbesteuerung zu erfolgen hat. So wird es daher zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt als geboten erscheinen, im Rahmen eines sog rückwirkenden Ereignisses iSd § 295a BAO aktiv an die Finanzverwaltung heranzutreten und eine Änderung des Veranlagungsbescheides 2020 bzw 2021 in die Wege zu leiten. Dieser Schritt wird voraussichtlich im Zeitabschnitt zwischen 2022 und 2025 erfolgen, vielleicht etwas früher. Leider hat der Gesetzgeber keine leichter administrierbaren Rahmenbedingungen vorgesehen.

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