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  • Geänderte Ansichten der aws zur Investitionsprämie

Für die Abwicklung der Investitionsprämie ist die Austria wirtschaftsservice Gmbh (kurz aws) zuständig. Diese hat Ende April ihre neuen Ansichten im Rahmen einer Aktualisierung ihrer FAQ kundgetan. Eine Änderung der gesetzmäßigen Grundlage (sog Richtlinie) hat nicht stattgefunden.

Prämie für GWGs?

Für Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG) war nach bisheriger Meinung der aws nur dann eine Investitionsprämie (kurz: InvPr) möglich,
sofern diese GWG „aktivierungspflichtig sind“. Diese Aussage wurde nun
geändert in „sofern sie abgeschrieben werden.“
Damit möchte man offenbar sagen, dass die InvPr unabhängig von der Art
der Abschreibung möglich ist. Also egal, ob vom Wahlrecht der Sofortabschreibung Gebrauch gemacht wird oder nicht.

Privatanteile nicht förderwürdig

Schon bisher war klar, dass die gemischte Nutzung von Investitionsgütern des Betriebsvermögens grundsätzlich kein Hindernis für die InvPr ist und natürlich immer nur der betrieblich genutzte Anteil gefördert wird. Nun wurde klargestellt, dass bei betrieblichen Kfz auch jene Fahrzeuge förderbar sind, welche an Dienstnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden und daher bei den Dienstnehmern ein Sachbezug in der Lohnverrechnung anzusetzen ist. Durch den Umstand der privaten Nutzung durch einen Mitarbeiter wird die Eigenschaft der betrieblichen Nutzung daher nicht verunglimpft.

Frist für Endabrechnung

Wenn eine positive Förderzusage vorliegt, ist ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition die Endabrechnung vorzunehmen, sodass die Prämie danach ausbezahlt werden kann. Bisher war in den FAQ dafür eine Frist von 3 Monaten vorgesehen, diese Frist wurde in den FAQ nun weggelassen.

Die gesetzlichen Grundlagen zur InvPr bildet das Investitionsprämiengesetz
sowie eine Durchführungs-Verordnung (die sog Richtlinie), in welcher die Details enthalten sind. In der Richtlinie ist unverändert immer noch eine 3-Monats- Frist vorgesehen, obwohl politisch seit Monaten bereits angekündigt war, diese sehr kurze Frist auf sechs Monate zu verlängern.

Vielleicht stellt das Löschen der Fristbenennung in den FAQ schon eine Vorwegnahme der längeren Frist dar, aber ohne Änderung der gesetzmäßigen Grundlage gilt auch heute (also zumindest bei Redaktionsschluss) noch die 3-Monats-Frist.

Praxistipp:

Übermitteln Sie Ihrem Steuerberater jedenfalls die Rechnung sowie den
Zahlungsbeleg unmittelbar nach Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Endabrechnung rechtzeitig erfolgen wird!

Sammelrechnung nun zulässig

Für jede genehmigte und abgerechnete Investition muss im Falle einer Anforderung durch die aws eine Rechnung vorgelegt werden. Mehrere Stück ein und derselben abgerechneten Investition, können in einer Rechnung angeführt werden. Die Auflistung von anderweitigen Positionen, die nicht Gegenstand der Förderung sind, ist nicht schädlich. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die Investitionen auf der Rechnung auf eine nachvollziehbare und transparente Weise eindeutig einem Förderprozentsatz (7 % bzw 14 % bei Digitalisierung, Ökologisierung, Life Science) zuordenbar sein müssen. Diese Regelung ist für Geringwertige Wirtschaftsgüter oder Kleinteile analog anzuwenden. Bei eingereichten Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind und mitaktiviert werden, ist zusätzlich eine Dokumentation laut Anlageverzeichnis vorzunehmen.

Categories: Allgemein, Mai 2021