• Home
  • |
  • Allgemein
  • |
  • Coronabedingte Schulden beim Finanzamt – was nun?

Wenn durch die Pandemie beim Finanzamt Rückstände aufgebaut wurden, dann gibt es jetzt die Gelegenheit für eine besondere Lösung! Bitte beachten Sie, dass hier bis spätestens Ende Juni Handlungsbedarf besteht.

Allgemeine Steuerstundung

Bereits bisher wurden coronabedingte Stundungsansuchen beim Fiskus sehr großzügig behandelt, alle Ansuchen wurden im Regelfall auch genehmigt und für Stundungen gab es bisher nicht einmal Stundungszinsen. Auch für derzeit laufende Abgaben mit einer Fälligkeit
bis 30. 6. 2021 werden bei nicht zeitgerechter Bezahlung keine Säumniszuschläge vorgeschrieben. Bis 30. Juni gibt sich die Finanz also sehr zahm.

Spezielles Covid-Ratenmodell

Abgesehen von diesen vorhin beschriebenen temporären Sonderregeln wurde im Gesetz noch etwas ganz Besonderes beschlossen, um größere coronabedingte Schulden beim Finanzamt in kleinen Brocken abdienen zu können. Bevor wir zu diesem Sonderangebot kommen, vorab noch die allgemeine Regel bei Ratenzahlungen: Die Bewilligung eines Ratenansuchens ist normalerweise eine Ermessensentscheidung der Behörde. Dabei werden Rückstände auf die USt normal nicht gestundet und es gibt höchstens 12 Monatsraten.
So weit, so gut. Aber nun kommt es besser: Mit dem Covid-Ratenmodell sind im Gesetz insgesamt 36 Monatsraten vorgesehen und dabei können alle Steuerarten eingebaut werden! Diese Sonderkonditionen bedürfen eines besonderen Antrages, wobei der Antrag über FinanzOnline eingebracht werden muss und ein solches Ansuchen nur im Zeitfenster zwischen 10. Juni und 30. Juni 2021 gestellt werden kann. Es gilt also die Devise: Das gabs nur einmal, das kommt nie wieder!

Dieses Ratenmodell gliedert sich in zwei Phasen, aber Achtung: Ein Einstieg muss zwingend bereits jetzt im Juni für die Phase 1 gestellt werden, ein späterer Zustieg in der Phase 2 ist nicht vorgesehen! Die Phase 1 beginnt am 1. Juli 2021 und dauert 15 Monate (endet daher am 30. 9. 2022). Die Phase
2 schließt danach lückenlos am 1. 10. 2022 an und umfasst maximal 21 Monate (daher letzte Rate im Juni 2024 möglich).

Die Zinsen im Rahmen dieser besonderen Ratenregelung betragen für beide
Phasen gleichermaßen nur 2,0 % pa über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (derzeit liegt dieser bei -0,88 % und daher würden diese speziellen Zinsen derzeit nur 1,12 % pa betragen und somit unter der Inflationsrate liegen), normalerweise verlangt der Fiskus bei Zahlungserleichterungen 4,5 % pa nach den allgemeinen Vorschriften.

Und es kann gar nicht oft genug betont werden, dass es sich hier nicht um ein „normales“ Ratenansuchen handelt, sondern ein Ansuchen für eine ganz spezielle Regelung und darum sei hier auch ausnahmsweise der Paragraph der Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) zitiert: COVID-19-Ratenzahlungsmodell gemäß § 323e BAO.

Phase 1 des Ratenmodells

Hier die wichtigsten Eckpunkte der Phase 1 im Überblick:
• Steuerschulden, die überwiegend zwischen 15. 3. 2020 und 1.6. 2021 fällig geworden sind einschließlich der laufenden Vorauszahlungen an ESt bzw KSt in der Phase 1.

• Phase 1 beginnt im Juli 2021 und endet Ende September 2022.

• Innerhalb dieser Phase 1 kann nur ein einziges Mal ein Antrag auf
„Neuverteilung der Ratenbeträge“ gestellt werden. Man meint damit
einen Herabsetzungsantrag der laufenden Monatsrate, wenn sich diese als nicht finanzierbar herausstellen sollte.

Phase 2 des Ratenmodells

Wenn die Schulden nicht bereits innerhalb der Phase 1 getilgt werden konnten, dann sollte man sich auch mit der Phase 2 beschäftigen. Dieser zweite Teil gilt nur für jene Steuerschulden, für die bereits in der ersten Phase eine Ratenzahlung gewährt wurde, aber diese Schulden eben nicht vollständig zurückbezahlt werden konnten – natürlich werden wieder die bescheidmäßig vorgeschriebenen Vorauszahlungen an ESt bzw KSt für diese 21 Monate der zweiten Phase mit eingerechnet.

Für die Phase 2 dieses besonderen Modells gilt Folgendes:
• In der Phase 1 wurden zumindest 40 % der Schulden bereits bezahlt
und
• in der Phase 1 wurden alle Raten immer pünktlich bezahlt, sodass
kein sog Terminverlust eingetreten ist.

• Für die Verlängerungsphase 2 muss vor dem 31. 8. 2022 ein Antrag
gestellt werden.

• Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.

• Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er die neuen Raten
zusätzlich zu den laufend fällig werdenden Steuern entrichten kann.

• Innerhalb dieser Phase 2 kann ebenfalls nur ein einziges Mal ein
Antrag auf „Neuverteilung der Ratenbeträge“ gestellt werden. Wird von dieser speziellen Ratenmöglichkeit Gebrauch gemacht, dann ist die gleichzeitige Gewährung einer „normalen“ Zahlungserleichterung (Rate oder Stundung) absolut ausgeschlossen.

Categories: Allgemein, Mai 2021