Im vergangenen Dezember wurden noch einige steuerliche Änderungen beschlossen! Lesen Sie hier einen Überblick zu den Neuerungen, die bereits seit Jahresbeginn gelten.

Es war keine Steuerreform, sondern lediglich einzelne Steuermaßnahmen,
die beschlossen wurden. Einige davon stehen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Die interessantesten haben wir für Sie zusammengefasst.

Lockdown-Umsatzersatz
Erhaltene Corona-Hilfen aus dem sog Lockdown-Umsatzersatz
stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar und erhöhen daher das steuerliche Ergebnis dieses Betriebes. De facto ist daher von diesen Hilfsgeldern früher oder später Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten. Die übrigen Corona-Töpfe sind davon nicht betroffen.

Absetzbarkeit von Spenden
Als Obergrenze für die Absetzbarkeit von Spenden gilt eine Obergrenze von 10 % des „Jahreseinkommens“ des betreffenden Kalenderjahres. Weil diese Einkünfte wegen der Corona-Pandemie gering (oder negativ) ausfallen können, gibt es für die Obergrenze eine Alternative: Die Einkünfte aus dem Jahr 2019. Das für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Ergebnis zählt, aber nur für die Veranlagung 2020 und 2021.

Reparaturdienstleistungen
Reparaturen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen seit Jahresanfang dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (bisher 20 %).

USt-Steuersatz weiterhin 5 %
Der Sondersteuersatz für Umsätze in der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie für Bücher wurde befristet (bis 31. 12. 2021) verlängert. Nicht mehr verlängert wurde diese Begünstigung für Zeitungen und andere periodische Druckwerke (daher wieder 10 %).

USt für Damenhygieneartikel
Für Damenhygieneartikel wurde der USt-Satz (von bisher 20 %) auf 10 % unbefristet gesenkt.

Steuerstundungen
Stundungen für Steuerschulden beim Fiskus werden vom 15. 1. auf den 31. 3. 2021 verlängert – und das sogar ohne Stundungszinsen. Außerdem müssen Stundungsansuchen, die zwischen dem 1. 10. 2020 und dem 28. 2. 2021 gestellt werden, bewilligt werden (normal liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde).

Anspruchszinsen
Resultiert aus einer Steuererklärung eine Nachzahlung zur ESt oder KöSt, verlangt der Fiskus normalerweise Zinsen für den Zeitraum ab Oktober des Folgejahres bis zum Tag der Bescheiderlassung. Nun wurde diese sog Anspruchszinsenpflicht aufgehoben und zwar für die Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020.

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