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Zu- und Abflussprinzip ausnutzen
Für EAR ist wesentlich, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahme oder Ausgabe tatsächlich vor Jahresende zu einem Zu- oder Abfluss geführt hat. Allerdings wären regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Jahres (bis zu 15 Tage) zu- oder abfließen, noch dem aktuellen Jahr zuzurechnen. Vorauszahlungen mindern daher grundsätzlich Ihren steuerpflichtigen
Gewinn, jedoch sollten Sie des Guten nicht zu viel tun, weil Sie „übertriebene“ Vorauszahlungen, die nicht bloß das laufende und das Folgejahr betreffen, doch wieder genau abgrenzen müssten. Eine freiwillig vorgezogene Vorauszahlung der GSVG-Beiträge des kommenden Jahres wäre aber eine Möglichkeit, Ihren heurigen Gewinn noch zu schmälern. Die
Höhe einer vorgezogenen freiwilligen GSVG-Vorauszahlung sollte in etwa der erwarteten Nachzahlung entsprechen, damit diese Maßnahme auch vom Fiskus anerkannt wird.

Das strenge Zu- und Abflussprinzip gilt übrigens auch für Sonderausgaben (daher die Kirchensteuer noch heuer bezahlen – steuerlich bis max 400,-) und für außergewöhnliche Belastungen.

Buchführungsgrenzen überschritten?
Sie haben bisher Ihren Gewinn durch EAR ermittelt? Wenn ja, sollten Sie prüfen, ob diese Art der Gewinnermittlung auch weiterhin für Sie zulässig ist: Übersteigt der Jahresumsatz bei Gewerbebetrieben in zwei Jahren hintereinander den Wert von netto 700.000,- (bzw einmalig den Wert von 1 Mio netto, sog „Expressüberschreitung“), sollten Sie unbedingt noch vor dem Jahresende mit Ihrem Steuerberater Kontakt aufnehmen.

Gewinnfreibetrag
Siehe dazu die Ausführungen für alle Betriebe.

Categories: Allgemein, November 2020