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  • Kosten für Begleitpersonen steuerlich abzugsfähig

Der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) hat vor einigen Monaten eine akute Frage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit betreffend die Kosten von Begleitpersonen für den Reha-Aufenthalt eines behinderten Kindes zu entscheiden. Es liegen außergewöhnliche Belastungen vor.

Dem Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein minderjähriges Kind seit der Geburt an einer Bewegungsstörung leidet und vom Sozialministerium deswegen zu 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit eingestuft wurde. Das an infantiler Cerebralparese leidende Kind bekam von der Gebietskrankenkasse (nun ÖGK) im Jahr 2013 zwei Reha-Aufenthalte zu je 15 Tagen bewilligt, das Mädchen war damals rund zwei Jahre alt. Die Mutter fuhr mit ihrer Tochter auf Reha und wurde dabei vom Vater und der fünfjährigen Schwester während der gesamten Reha begleitet. Auch die Ganzjahresbetreuerin der behinderten Tochter war nur für drei Tage zusätzliche Begleitperson auf der Reha. In der Einkommensteuererklärung beantragte die Mutter unter den außergewöhnlichen Belastungen die Kosten des Reha-Aufenthaltes – natürlich nur insoweit, als diese Kosten nicht von der Gebietskrankenkasse getragen wurden. Das Finanzamt hat aber die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung für den Vater, das Geschwisterkind und die Pflegerin im Steuerbescheid nicht anerkannt. Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und das Verfahren ging zum Bundesfinanzgericht (BFG). Das BFG hingegen anerkannte diese Kosten des Aufenthaltes im Rahmen des Urteils. Das wiederum gefiel dem Finanzamt nicht und erhob gegen das Gerichtsurteil Revision an das Höchstgericht (VwGH). Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG und lies das Finanzamt abblitzen. In der Begründung führte das Höchstgericht ganz allgemein aus, dass derartige Kosten einer Reha Rehabilitationsmaßnahme) zwangsläufig entstehen müssen. Die Bewilligung des zuständigen Sozialversicherungsträgers genügt im Allgemeinen als Nachweis dieser Zwangsläufigkeit. Normalerweise geht einer solchen Bewilligung ein entsprechendes ärztliches Gutachten voraus. Ist diese Grundvoraussetzung gegeben, können auch Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die nicht von der Sozialversicherung getragen werden, wenn sie aus triftigen Gründen geboten erscheinen. Das hängt von der jeweiligen Krankheit, der Pflegebedürftigkeit bzw Betreuungsbedürftigkeit ab und ist immer nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Deshalb können auch die Aufwendungen für Begleitpersonen zwangsläufig erwachsen.

Im vorliegenden Fall war es sogar im Konzept der Reha-Einrichtung so, dass im Rahmen einer „Elternschule“ die Begleitpersonen des Kindes stark eingebunden werden und auch diese im Umgang mit dem Kind für dessen optimale Unterstützung geschult werden. Auch die Schwester des behinderten Kleinkindes war aus familientherapeutischen Gründen und wegen der Unzumutbarkeit der mehrwöchigen Trennung von den Eltern zwangsläufig bei der Reha dabei. Im Ergebnis waren daher die Kosten aller Begleitpersonen steuerlich absetzbar.

Categories: Allgemein, September 2020