Rund um die Zentralisierung der Gebietskrankenkassen und die Zusammenlegung der Sozialversicherungen zur Österreichischen Gesundheitskasse ÖGK war auch ein gemeinsamer Prüfdienst geplant. Jetzt gibt es einen neuen Anlauf …

Vor vielen Jahren gab es die Lohnsteuerprüfer vom Finanzamt, daneben die Beitragsprüfer der Gebietskrankenkasse und auch noch die Kommunalsteuerprüfer der Gemeinde. Alle drei Einheiten prüften die jeweiligen Lohnnebenkosten bzw Steuern. Dann kam die Idee, diese verschiedenen Prüfer zu einer gemeinsamen Prüfung zu bewegen und ein
Prüfer konnte grundsätzlich alle verschiedenen Themen in einer einzigen Prüfung erledigen. Das nannte man GPLA – Gemeinsame Prüfung Lohnsteuer und Abgaben, jedoch waren die Prüfer teils beim Finanzamt und teils bei der jeweiligen GKK angesiedelt. Vor wenigen Jahren kam die Idee, diese Einheiten zu einem gemeinsamen Prüfdienst der Finanz und der SV zu vereinen und zu zentralisieren, so wollte man per Jahresanfang 2020
den PLAB (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) einführen, allerdings hatte der Verfassungsgerichtshof das PLAB-Gesetz am 13. 12. 2019 – also bereits vor dem Inkrafttreten – teilweise wieder aufgehoben, daher war schon wieder Handlungsbedarf für den Gesetzgeber vorhanden. Der VfGH hatte vor allem ein Problem damit, dass die ÖGK überhaupt keine Kompetenz zur Prüfung mehr hatte. Nun wurde das Konzept überarbeitet und neu beschlossen. Aus dem PLAB wurde nun der PAB – Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge. Auch künftig werden alle lohnabhängigen Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zu diesem sowie die Lohnsteuer) im Rahmen eines einzigen Prüfvorganges geprüft – also als „Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge“ – GPLB. Es bleibt daher wie bisher. Die Prüfung (GPLB) wird entweder durch ein Prüforgan der Finanzverwaltung (also vom PAB) oder einem Prüfer der ÖGK vorgenommen. Die Prüfung beginnt mit einem entsprechenden Prüfauftrag und endet mit einer Schlussbesprechung, es gelten einheitliche verfahrensrechtliche Bestimmungen (die Bundesabgabenordnung – kurz BAO), egal, wer prüft. Die Feststellungen der Prüfer werden nach Abschluss der GPLB allen beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt.

Die jeweilige prüfende Behörde entscheidet jeweils über die weitere Vorgangsweise. Die ÖGK wird daher weiterhin nur auf Antrag einen Bescheid über die Feststellungen des Prüfungsergebnisses erlassen, während die Finanz routinemäßig einen Bescheid betreffend die steuerlichen Prüfungsfeststellungen erlassen wird. Im Rechtsmittelverfahren hat jede Institution das jeweils in ihrem Bereich
geltende Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Zusammengefasst bleibt daher sehr viel unverändert unter neuen Schlagwörtern und Bezeichnungen.

Categories: Allgemein, September 2020