Wenn sich die Steuersätze in der USt ändern, müssen grundsätzlich auch die Registrierkassen umprogrammiert werden. Weil die Änderungen aber
nur für 6 Monate gelten, gibt es diesmal Erleichterungen. Die Grundregel besagt natürlich, dass auf einem Beleg (Rechnung) der jeweils „richtige“ anzuwendende Steuersatz anzudrucken ist. Unterliegen Gastro-Umsätze daher nur 5 % USt, so ist auch die USt entsprechend auszuweisen. Bei höherem Ausweis entsteht normalerweise eine sog Steuerschuld kraft Inrechnungstellung. Das Finanzministerium hat diesmal eine sehr großzügige Auslegung an den Tag gelegt: Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes kann auch durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgen. Es kann diesbezüglich auch eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels (etwa: alle Speisen und Getränke
nur 5 % USt) auf dem Beleg vorgenommen werden.

Categories: Allgemein, Juli 2020