Zunächst war nur an die Senkung der USt auf nichtalkoholische Getränke gedacht (Steuersatz nun 10 %). Dann kam plötzlich eine weitere Senkung auf 5 % für Speisen und Getränke in der Gastronomie im Rahmen eines zweiten Paketes. Diese wurde in letzter Sekunde noch stark ausgeweitet. Für das zweite Halbjahr 2020 besteht nun ein echtes Chaos in der Umsatzsteuer wegen dieser beiden beschlossenen Steuersenkungen. Zahlreiche Abgrenzungsprobleme und Fragen über Fragen überschatten den Steuervorteil!

Die Sachlage ist zugegebenermaßen echt verwirrend – und das nicht nur für den steuerlichen Laien. Vor allem, weil in letzter Sekunde noch weitere Bereiche in den abgesenkten 5 %-Steuersatz einbezogen wurden. Seit 1. Juli (und nur) bis 31. Dezember 2020 befristet gilt nun ein Umsatzsteuersatz von 5 % für folgende verschiedenartige Leistungen:

  1. Verabreichung von allen Speisen und Ausschank von sämtlichen Getränken in jenen Betrieben, wenn dafür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich wäre. Also typischerweise in einem Restaurant. Dabei ist es egal, ob die Speisen/Getränke im Gastlokal
    konsumiert oder abgeholt oder im Wege eines Lieferservices zum Kunden zugestellt werden. Auch für Catering, beim Würstelstand, in der bäuerlichen Buschenschank oder in der Schutzhütte greift dieser niedrige Steuersatz. Und jetzt wird es schon komplizierter: Das Restaurantin einem Supermarkt darf Speisen und Getränke ebenso
    mit nur 5 % USt verkaufen, aber nicht der Supermarkt selbst! Das Tankstellenrestaurant profitiert auch von den 5 % USt, sofern im Restaurant dort gekauft wird. Nicht hingegen, wenn im Tankstellenshop Getränke oder Lebensmittel bloß aus ein Regal entnommen werden. Aber nun wird es noch kurioser: Für den Gastronomiebereich in Bäckereien, Fleischereien oder Konditoreien
    gilt auch der 5 %ige Steuersatz. Nicht hingegen zB für den Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen, weil diese Lebensmittel nicht zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind. Sie spüren es selbst: Hier sind Abgrenzungsprobleme vorprogammiert. Und bei nichtalkoholischen Getränken wird noch eine Kuriosität draufgesetzt – das lesen Sie in
    einem eigenen Beitrag in dieser Ausgabe.
  2. Beherbergung (exakt: in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen) in der Hotellerie und auch die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke. So kann zB ein Hotel die Übernachtung samt Getränken und Verpflegung einheitlich mit 5 % versteuern. Gleich
    behandelt werden die Beherbergung in Hotels, Gasthäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmervermietern.
    Hingegen bleibt die „normale“ Vermietung einer Wohnung
    für Wohnzwecke (sog Dauervermietung als bloße Überlassung der Räume ohne Nebenleistungen) unverändert bei 10 % USt.
  3. Lieferung von Kunstgegenständen (mit zahlreichen unübersichtlichen Sonderregeln!). So fallen zB 5 % USt an für Kunstgemälde (Ölgemälde, Originalstiche, Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art, Tapisserien, Textilverkauf für Wandbekleidung, eingeschränkt auch Fotografien).
  4. Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Theaterbetriebe und Theateraufführungen.
  5. Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen, Ensembles, Orchester und Chöre.
  6. Betrieb eines Museums, eines botanischen oder zoologischen
    Gartens sowie Naturparks.
  7. Filmvorführungen, Zirkusvorführungen und die Tätigkeit als Schausteller.
  8. Publikationen wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren (auch in losen Bogen oder Blättern), Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Malbücher, Noten (handgeschrieben oder gedruckt), kartographische
    Erzeugnisse und Globen sowie elektronische Publikationen (sofern nicht nur aus Video- oder Musikinhalten). Dabei sind auch Hörbücher und E-Books umfasst.

Der Konsument selbst wird von allen diesen Änderungen keine Auswirkungen spüren, weil die Bruttopreise (also der jeweilige Preis inklusive der USt) gleich hoch bleibt. Diejenigen Unternehmer, welche die oben genannten Umsätze ausführen, sollen profitieren. Wenn aber die Umsätze dieser Branchen sehr gering bleiben, haben diese Unternehmer auch nicht viel davon.

Categories: Allgemein, Juli 2020