Ein Teil der Steuerreformpläne wurde vorgezogen und bringt Änderungen, die teilweise sogar rückwirkend wirksam werden. Die gute Nachricht: Es gibt nur Erleichterungen, keine bösen Überraschungen! Die wichtigsten Änderungen stellen wir hier kurz vor:

  1. Degressive Abschreibung
    Bisher konnte die AfA (Abschreibung) auf Anlagevermögen nur in jährlich gleich hohen Teilen gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, gibt es nun auch die Möglichkeit einer
    degressiven AfA. Dabei können jährlich 30 % des jeweiligen Buchwertes als AfA wirksam werden. Beispiel: Investitionskosten betragen
  2. Die AfA im Jahr 1 beträgt 30 %
    von 100 – das sind 30, daher verbleibt ein Buchwert von 70. Im Jahr 2 beträgt die AfA dann 21 (das sind 30 % vom Buchwert 70) und der Buchwert sinkt auf 49. Im Jahr 3 errechnet sich die AfA mit 14,7 und der Buchwert am Jahresende sinkt daher auf 34,3. Der Vorteil der degressiven AfA liegt darin, dass in den ersten Jahren der Gewinn überproportional gedrückt und dadurch eine höhere Steuerersparnis
    resultiert. Ausgenommen vom Wahlrecht der degressiven AfA sind insbesondere Gebäude, PKW/ Kombi (reine Elektro-Kfz sind nicht ausgenommen!), unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Software) sowie
    gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  3. Höhere Anfangs-Gebäude-AfA
    Betreffend die Abschreibung bei Gebäuden gibt es sehr umfangreiche
    und sehr strenge Regeln. Im Betriebsvermögen gilt ein AfA-Satz von 2,5 % jährlich, bei Gebäudevermietung bzw bei Überlassung des Gebäudes für Wohnzwecke nur 1,5 % pa. Für Gebäude im Betriebsvermögen kann nun im ersten Jahr der Investition maximal der dreifache AfA-Satz und im zweiten Jahr höchstens der zweifache normale AfA-Satz gewinnmindernd geltend gemacht werden. Auch für neue Gebäude gibt es daher die Möglichkeit (keine Verpflichtung),
    in den ersten beiden Jahren eine höhere AfA geltend zu machen. Das
    ist allerdings nicht für „alte“ Gebäude, sondern nur für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden.
  4. Senkung ESt-Tarif
    Bereits rückwirkend zum Jahresanfang 2020 wird eine Tarifstufe bei
    der Einkommensteuer (ESt) von 25 % auf 20 % gesenkt. Diese Tarifstufe gilt für den Teil des Jahreseinkommens von 11.000,- bis 18.000,-, also für max 7.000,- Einkommen. Die Steuerreduktion liegt dabei bei max 350,- jährlich. Bei Unternehmern wird der Gewinn
    2020 sowieso erst bei Abgabe der Steuererklärung festgesetzt. Bei
    Mitarbeitern wird die ESt bereits monatlich als Lohnsteuer abgerechnet. Im Rahmen der Gehaltsabrechnung hat für die bereits abgerechneten Monate eine sog Aufrollung zu erfolgen, welche spätestens für September 2020 vorgenommen werden muss. Auf diese Weise bekommen Dienstnehmer einen Großteil dieser Steuerersparnis gleich ausbezahlt.
  5. Höhere Negativsteuer
    Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wurde erst mit Jahresanfang
    2020 festgesetzt und betrug bisher 300,- jährlich. Nun steigt dieser
    Absetzposten auf 400,- pa an. Es handelt sich dabei um den sog
    Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der sich allerdings nur bei Einkünften aus einem aktiven Dienstverhältnis auswirkt, wenn das Jahreseinkommen pro Jahr nicht mehr als 21.500,- beträgt, wobei ab 15.500,- bereits eine sog Einschleifregel wirksam wird und diesen Betrag kontinuierlich auf Null abschmelzen lässt. Bei sehr niedrigem
    Einkommen wirkt sich dieser Betrag als sog Negativsteuer (also als Steuergutschrift) aus.
  6. Verlustrücktrag für Unternehmer
    Betriebliche Verluste des „Corona- Jahres“ 2020 können im Rahmen
    des regulären Verlustausgleiches mit positiven Einkünften dieses Jahres ganz normal ausgeglichen werden. Außerdem wurde nun eine Spezialregel eingeführt, wonach nach einem solchen Verlustausgleich immer noch verbleibende Verluste in die Vergangenheit getragen werden können – sog Verlustrücktrag. So können die Einkünfte des abgelaufenen Jahres 2019 bereits um die Corona-Verluste vermindert werden (bis max 5 Mio). Wenn nach dieser Gegenverrechnung immer noch Verluste übrig bleiben sollten, ist sogar ein weiterer Verlustrücktrag in das Jahr 2018 möglich, dazu müssen allerdings
    besondere Voraussetzungen vorliegen, die der Finanzminister mit einer eigenen Verordnung festlegen wird. Bei Redaktionsschluss ist dazu noch nichts bekannt. Ein solcher Verlustrücktrag erfolgt nur auf Antrag. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gibt es spezielle Regeln. Ein solcher Verlustrücktrag gilt auch für die Körperschaftsteuer. Wer von diesem Wahlrecht des Verlustrücktrages keinen Gebrauch machen möchte, kann natürlich die Corona-Verluste aus 2020 – wie bisher bereits auch schon – in die Zukunft mitnehmen und im Rahmen eines Verlustvortrages Steuern sparen. Dieser besondere Verlustrücktrag soll im Rahmen einer wieder eigenen
    Verordnung des Ministers zu einer relativ raschen Liquiditätsspritze
    führen, damit eben nicht der Steuerbescheid 2020 abgewartet werden muss und bereits bezahlte Gewinnsteuern für die vergangenen Jahre ehestmöglich zu einer Steuergutschrift führen. Detail dazu sind noch nicht bekannt.
  7. Erleichterungen für Bauern
    Für die Land- und Forstwirte wurde ein Bündel an weiteren Einzelmaßnahmen beschlossen und damit zusätzliche steuerliche Vorteile verschafft. Diese sind sehr umfangreich und speziell.

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