• Home
  • |
  • Allgemein
  • |
  • Gewinnausschüttungen an Geschäftsführer-Gesellschafter unterliegen GSVG-Pflicht

Eine neue VO des BMF ermöglicht nun einen Datenaustausch von FA zur SVS. Damit erlangt die SVS Kenntnis von Gewinnausschüttungen und kann die entsprechenden GSVG-Beiträge vorschreiben. Und das rückwirkend für das gesamte Jahr 2019.

Die Neuerung betrifft nur GmbH´s und gilt nur für den Fall, dass

  1. eine natürliche Person GmbH-Gesellschafter ist und
  2. unternehmensrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH
    ist und zudem
  3. diese Geschäftsführereinkünfte nach GSVG pflichtversichert
    sind (in der Regel über 25 % Beteiligungsausmaß).
    Von der Neuerung nicht betroffen sind daher Personen, die
    nur GmbH-Gesellschafter ohne unternehmensrechtliche
    Geschäftsführungsbefugnis sind oder wegen der geringen
    Beteiligung die Geschäftsführergehälter nicht nach dem
    GSVG, sondern nach dem ASVG (also idR bei weniger als
    25 % Beteiligung) berechnet werden. Vorstände einer AG
    sind auch nicht betroffen.

    Eigentlich wäre die Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen schon seit sehr vielen Jahren gegeben, allerdings hatte die Sozialversicherung bisher keine Kenntnis von den getätigten Gewinnausschüttungen, das Finanzamt hingegen sehr wohl. Die Kommunikation zwischen SVS und FA wird nun „intensiviert“ und automatisiert.

    Für die eingangs genannten Personen muss die Finanzverwaltung ab 1. Juli zusätzlich die Daten aus einer KESt-Anmeldung (diese Steuererklärung muss nach einer Gewinnausschüttung binnen einer Woche erstellt werden) der SVS elektronisch zur Verfügung stellen. Die aktualisierte BMF-Verordnung bestimmt nun, dass diese neue Datenbekanntgabe ab Jahresmitte gilt und dort auch alle im Kalenderjahr 2019 getätigten Ausschüttungen zu melden sind.

Konsequenz aus der Neuerung für dem Grunde nach GSVG-pflichtigen Geschäftsführer: Auch Gewinnausschüttungen aus einer GmbH werden bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern quasi als GSVG-pflichtige Geschäftsführerbezüge angesehen. Die GSVG-Höchstbeitragsgrenze liegt im laufenden Jahr 2020 bei 75.180,-. Erreichen die laufenden Geschäftsführerbezüge diese Jahresgrenze noch nicht, dann kommt es bis zur Höchstbeitragsgrundlage durch die Gewinnausschüttungen zu einer Belastung mit GSVG-Beiträgen. Die Neuregelung wirft in Expertenkreisen zahlreiche Fragen auf. Offizielle Antworten oder Leitlinien dazu gab es zumindest bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht.

Categories: Allgemein, Mai 2020